OFD München, Verfügung v. 27.6.2002, S 2255 - 49 St 414
1. Kreditvermittlungsprovision
Der BFH hat mit Urteil vom 30.10.2001, VIII R 29/00 entschieden, dass es entsprechend den allgemeinen, die Überschusseinkünfte bestimmenden Besteuerungsgrundsätzen auch bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG (Leibrente, wiederkehrende Bezüge) der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Rentenrechte (Makler- und Vermittlungsgebühren) bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss kreditfinanzierter Versicherungsverträge anfallen.
Die Entscheidung darüber, welche Vorgänge dem Bereich der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen sind, ist weniger nach rechtlichen, als vielmehr nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen. Maßgeblich ist demnach nicht die Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung.
Auch soweit eine eindeutige Gebührenzuordnung möglich ist, ist eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten auszurichtende Angemessenheitsprüfung durchzuführen. Marktübliche Kreditvermittlungskosten betragen erfahrungsgemäß 2 % des jeweils vermittelten Darlehens (s. Bauherrenerlass, BStBl 1990 I S. 366, Tz. 4.1.1). Darüber hinausgehende Gebühren können nach § 42 AG nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1987, BStBl 1987 II S. 810, m.w.N.).
Rechnungen der SpaRenta GmbH über Kreditvermittlungskosten enthalten den Hinweis, dass Leistungen aus der Vermittlung der Rentenversicherung, Investmentfonds, Risikolebensversicherung gesondert vergütet wurden. Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass die Provisionen für die Vermittlung der Versicherungen direkt von der Versicherungsgesellschaft und die Provision für die Vermittlung der Investmentanteile direkt von der Investmentgesellschaft bezahlt wurden. Auch hier ist der als Werbungskosten zu berücksichtigende Aufwand im Rahmen der vorgenannten Angemessenheitsprüfung auf 2 % der Darlehenssumme zu begrenzen.
Ist eine eindeutige Gebührenzuordnung nicht möglich, ist der als Werbungskosten abzugsfähige Gebührenanteil im Wege der Schätzung zu bestimmen. Der entsprechende Aufwand ist auch hier höchstens mit 2 % der Darlehenssumme anzusetzen.
2. Aufgeschobener Beginn der Rentenzahlung
Von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde die Frage erörtert, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt bei einer Rentenversicherung gegen kreditfinanzierten Einmalbeitrag ohne Kapitalwahlrecht mit aufgeschobenem Beginn der Rentenzahlung die in der Ansparphase entstandenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen zu besteuern sind.
Die Erörterung ergab, dass die in der Ansparphase entstandenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu besteuern sind, weil es sich bei den Einmalbeitragsversicherungen um nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigte Versicherungen handelt, so dass auf die Zinsen § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG nicht anzuwenden ist.
Für die Prüfung des Schuldzinsenabzugs ist in jedem Einzelfall besonders darauf zu achten, ob sich nach der Prognoserechnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags voraussichtlich ein Totalüberschuss ergibt.
Unter C.I.3.2 (Gebühren und Provisionen) und C.II. des Leitfadens zur steuerlichen Behandlung von Renten aus gesetzlicher und privater Rentenversicherung (übersandt mit OFD-Verfügung vom 29.5.2001, S 2255 – 49 St 414) bitte ich auf diese Verfügung hinzuweisen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6