§ 28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten

 

(1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt sich aus der Summe von

 

1.

Festbetrag und

 

2.

Steigerungsbetrag.

 

(2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behinderte beträgt 330 Deutsche Mark.

 

(3) 1Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt 10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens in der bergbaulichen Versicherung. 2Für das sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.

 

(4) 1Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt bei

 

1.

Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert,

 

2.

Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten 65 vom Hundert,

 

3.

Halbwaisenrenten 30 vom Hundert,

 

4.

Vollwaisenrenten 40 vom Hundert

der Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte oder bei Invalidität gehabt hätte. 2Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des Verstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. 3Die Übergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche Mark. 4Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von 330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallversicherung ist darauf anzurechnen.

§ 29 Festbetrag

Der Festbetrag beträgt bei

 

1.

weniger als 25 Arbeitsjahren 170 Deutsche Mark,

 

2.

25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren 180 Deutsche Mark,

 

3.

30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren 190 Deutsche Mark,

 

4.

35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren 200 Deutsche Mark und

 

5.

40 und mehr Arbeitsjahren 210 Deutsche Mark.

§ 30 Steigerungsbetrag

Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von

 

1.

beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,

 

2.

Anzahl der Arbeitsjahre und

 

3.

Steigerungssatz.

§ 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen

 

(1) 1Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit bis spätestens zum 31. Dezember 1991 (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der Monate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind (Beitragsmonate), geteilt wird. 2Ist für ein Kalenderjahr, das nur teilweise zu berücksichtigen ist, das beitragspflichtige Einkommen als Gesamtbetrag ausgewiesen, ergibt sich der Teilbetrag, indem der Gesamtbetrag mit der Anzahl der Beitragsmonate des Teilzeitraums vervielfältigt und durch die Anzahl der Beitragsmonate, für den der Gesamtbetrag ausgewiesen ist, geteilt wird.

 

(2) Als Beitragsmonate zählen

 

1.

Kalendermonate, in denen durchgängig Beiträge gezahlt worden sind,

 

2.

je 30 Kalendertage mit Beiträgen als ein Beitragsmonat; ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt.

 

(3) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens bleiben Zeiten

 

1.

des Schulbesuchs,

 

2.

der Ausbildung,

 

3.

des Direktstudiums,

 

4.

des Dienstes zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

 

5.

des Einsatzes innerhalb der Aktion "Industriearbeiter aufs Land",

 

6.

in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten und ein niedrigeres Einkommen als unmittelbar vorher im Beitrittsgebiet erzielt haben,

 

7.

einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während des Bezugs einer Bergmannsvollrente, einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mehr als zwei Dritteln,

 

8.

der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und Quarantäne,

 

9.

des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,

 

10.

der Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder,

 

11.

des Bezugs der Mütterunterstützung,

 

12.

der vereinbarten unbezahlten Freistellung,

 

13.

in denen der Versicherte zur Betreuung ständig pflegebedürftiger Familienangehöriger nach § 19 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt war oder seine Arbeitszeit gemindert hat,

 

14.

des Bezugs von Vorruhestandsgeld,

 

15.

des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung,

 

16.

des Bezugs von Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,

 

17.

mit Beiträgen außerhalb des Beitrittsgebiets,

 

18.

in denen Versicherte in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,

insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

 

(4) Liegt ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen nicht vor, wird ein Betrag von 600 Deutsche Mark zugrunde gelegt.

 

(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1 bis 4 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst zugrunde gelegt; für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 wird höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis 600 Mark monatlich berücksichtigt.

§ 32 Steigerungssatz

 

(1) Der Steigerungssatz...

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