(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei
1. |
Renten wegen Alters, |
2. |
Invalidenrenten und |
3. |
Bergmannsinvalidenrenten |
eins vom Hundert.
(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt bei
1. |
Bergmannsaltersrenten, |
2. |
Bergmannsinvalidenrenten, |
3. |
Bergmannsvollrenten |
zwei vom Hundert.
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