§ 4 Altersrente

 

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

 

1.

die Regelaltersgrenze erreicht und

 

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

 

1.

die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und

 

2.

rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.

§ 5 Bergmannsaltersrente

 

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

 

1.

die Regelaltersgrenze erreicht haben,

 

2.

mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und

 

3.

die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

 

(2) 1Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

 

1.

mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und

 

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

 

(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.

 

(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.

§ 6 Bergmannsvollrente

 

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie

 

1.

das 50. Lebensjahr vollendet,

 

2.

die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und

 

3.

mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt

haben.

 

(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.

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