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Renten-Überleitungsgesetz / § 7 Invalidenrente

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(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie

 

1.

invalide sind und

 

2.

die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder

 

3.

mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und

 

a)

während dieser Zeit oder

 

b)

entweder innerhalb von zwei Jahren

aa)

danach oder

bb)

nach Ende einer Invalidenrente (Schutzfrist)

Invalidität eintritt oder

 

4.

mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.

2Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch

 

1.

Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,

 

2.

Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,

 

3.

Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente,

 

4.

Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß Invalidität vorliegt.

 

(2) 1Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist

 

1.

ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,

 

2.

zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes.

2Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weiteren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine erneute Schutzfrist. 3Zeiten des Strafvollzugs, die während der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Verlängerung der Schutzfrist.

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