3.1 Form
Die Sondermeldung ist im Rahmen des DEÜV-Verfahrens grundsätzlich in elektronischer Form durch den Rentenversicherungsträger anzufordern und vom Arbeitgeber zu erstatten. Es gilt der Meldegrund "57".
3.2 Zeitpunkt der Ausstellung
Die Sondermeldung darf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht früher als 3 Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt werden.
Frist für die Abgabe der Sondermeldung
Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.8.2024 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.9.2024 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Die Sondermeldung darf frühestens am 1.6.2024 ausgestellt werden.
Die Sondermeldung kann auch zu einem späteren Zeitraum als 3 Monate abgegeben werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer diese z. B. erst 6 Wochen vor der beabsichtigten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber verlangt. Es ist jeweils das gezahlte – und noch nicht durch eine andere Entgeltmeldung gemeldete – beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Abgabe der Sondermeldung verlangt wurde, zu bescheinigen.
Meldung mit der nächsten Entgeltabrechnung
Die Sondermeldung ist vom Arbeitgeber mit der nächsten Entgeltabrechnung nach dem Zeitpunkt des Verlangens des Arbeitnehmers zu erstatten.
Meldezeitpunkt der Sondermeldung
Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.8.2024 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.9.2024 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Die Entgeltabrechnung für Mai ist am 1.6.2024 abgeschlossen worden. Am 13.6.2024 beantragt der Arbeitnehmer die Abgabe der Sondermeldung. Der Arbeitgeber muss mit der nächstfolgenden Entgeltabrechnung, d. h. am 1.7.2024 die Sondermeldung übermitteln.
Vorhergehende Jahresmeldung muss abgegeben werden
Ist zum Zeitpunkt der Sondermeldung eine Jahresmeldung für den vorhergehenden Zeitraum noch nicht erstattet worden, ist diese zum gleichen Zeitpunkt abzugeben.
Da das zuvor bereits übermittelte Entgelt nicht erneut zu übermitteln ist, kann die Sondermeldung im Extremfall dann auch für nur sehr kurze Zeiträume erforderlich sein:
Sondermeldung bei gleichzeitiger Jahresmeldung
Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.3.2024 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.4.2024 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Am 21.1.2024 beantragt der Arbeitnehmer die Abgabe der Sondermeldung.
Der Arbeitgeber übermittelt mit der Sondermeldung das Entgelt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.1.2024. Auch die Jahresmeldung für 2023 muss spätestens zum Zeitpunkt der Sondermeldung abgegeben werden.
Vorrang der Jahresmeldung vor der gesonderten Meldung
Wenn der Meldezeitraum für die Sondermeldung mit dem Zeitraum einer Jahresmeldung übereinstimmt und die Jahresmeldung noch nicht erstattet wurde, muss lediglich die Sondermeldung übermittelt werden. Ist die Jahresmeldung bereits abgegeben worden, kann auf die Sondermeldung verzichtet werden.
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am |
16.12.2023 |
Beginn der Altersrente am |
1.4.2024 |
Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers frühestens am |
1.1.2024 |
nächste Entgeltabrechnung am |
5.1.2024 |
die gesonderte Meldung des Arbeitgebers erfolgt am |
5.1.2024 |
Meldezeitraum nach § 194 SGB VI (Meldegrund "57") |
1.1.– 31.12.2023 |