Auch wenn eine Sondermeldung abgegeben wurde, gelten die übrigen Meldepflichten unverändert weiter. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen der Rente muss daher wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch die Abmeldung erfolgen. Als Entgelt muss dabei das bis zum Ausscheiden tatsächlich erzielte und der Beitragsberechnung zugrunde gelegte beitragspflichtige Arbeitsentgelt angegeben werden.
Die Abmeldung schließt sich an den Meldezeitraum der Sondermeldung an
Der in der Sondermeldung[1] bereits gemeldete Zeitraum ist bei der Abmeldung zum Ende der Beschäftigung nicht nochmals zu melden.[2] Die Abmeldung umfasst nur den Zeitraum, der auf die in der Sondermeldung übermittelten Zeiten folgt.
Meldezeitraum endet frühestens 3 Monate vor Beschäftigungsende
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am | 17.4.2024 |
Beginn der Altersrente am | 1.8.2024 |
Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers frühestens am | 1.5.2024 |
nächste Entgeltabrechnung am | 8.5.2024 |
Sondermeldung des Arbeitgebers am | 8.5.2024 |
Meldezeitraum nach § 194 SGB VI (mit Meldegrund "57") | 1.1.–30.4.2024 |
Ende der Beschäftigung | 31.7.2024 |
Abmeldung bis spätestens zum | 11.9.2024 |
zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (mit Meldegrund "30") | 1.5.–31.7.2024 |
Meldezeitraum endet frühestens 3 Monate vor Beschäftigungsende
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am | 15.5.2024 |
Beginn der Altersrente am | 1.8.2024 |
Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers frühestens am | 1.5.2024 |
nächste Entgeltabrechnung am | 5.6.2024 |
Sondermeldung des Arbeitgebers am | 5.6.2024 |
Meldezeitraum nach § 194 SGB VI (mit Meldegrund "57") | 1.1.–31.5. 2024 |
Ende der Beschäftigung | 31.7.2024 |
Abmeldung bis spätestens zum | 11.9.2024 |
zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (mit Meldegrund "30") | 1.6.–31.7.2024 |
Der nach § 194 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist nicht nochmals zu melden.
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