Auch wenn eine Sondermeldung abgegeben wurde, gelten die übrigen Meldepflichten unverändert weiter. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen der Rente muss daher wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch die Abmeldung erfolgen. Als Entgelt muss dabei das bis zum Ausscheiden tatsächlich erzielte und der Beitragsberechnung zugrunde gelegte beitragspflichtige Arbeitsentgelt angegeben werden.

 
Wichtig

Die Abmeldung schließt sich an den Meldezeitraum der Sondermeldung an

Der in der Sondermeldung[1] bereits gemeldete Zeitraum ist bei der Abmeldung zum Ende der Beschäftigung nicht nochmals zu melden.[2] Die Abmeldung umfasst nur den Zeitraum, der auf die in der Sondermeldung übermittelten Zeiten folgt.

 
Praxis-Beispiel

Meldezeitraum endet frühestens 3 Monate vor Beschäftigungsende

 
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 17.4.2024
Beginn der Altersrente am 1.8.2024
Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers frühestens am 1.5.2024
nächste Entgeltabrechnung am 8.5.2024
Sondermeldung des Arbeitgebers am 8.5.2024
Meldezeitraum nach § 194 SGB VI (mit Meldegrund "57") 1.1.–30.4.2024
Ende der Beschäftigung 31.7.2024
Abmeldung bis spätestens zum 11.9.2024
zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (mit Meldegrund "30") 1.5.–31.7.2024
 
Praxis-Beispiel

Meldezeitraum endet frühestens 3 Monate vor Beschäftigungsende

 
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 15.5.2024
Beginn der Altersrente am 1.8.2024
Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers frühestens am 1.5.2024
nächste Entgeltabrechnung am 5.6.2024
Sondermeldung des Arbeitgebers am 5.6.2024
Meldezeitraum nach § 194 SGB VI (mit Meldegrund "57") 1.1.–31.5. 2024
Ende der Beschäftigung 31.7.2024
Abmeldung bis spätestens zum 11.9.2024
zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (mit Meldegrund "30") 1.6.–31.7.2024

Der nach § 194 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist nicht nochmals zu melden.

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