Persönliche Entgeltpunkte (West) werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

  • Beitragszeiten,
  • beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
  • Zuschläge bei Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
  • Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben,
  • Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • Zuschläge aus einer Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen[1] bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
  • Zuschläge aus einer Beitragszahlung bei Abfindung einer Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung[2]
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (aus der sog. "Grundrente")

mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden.[3]

Für Versicherungszeiten in der DDR und den neuen Bundesländern werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die Entgelte aus diesen Zeiten bei der Rentenberechnung zunächst mit einem Umrechnungsfaktor erhöht werden. Dieser bildet das Verhältnis des Durchschnittsentgelts West zum Durchschnittsentgelt Ost ab. Der Umrechnungsfaktor wird zum 1.1.2025 wegfallen.

Die Gesamtmonatsrente setzt sich, wenn Entgeltpunkte Ost und West zu berücksichtigen sind, zusammen aus der Teilrente "Ost" und der Teilrente "West". Ab dem 1.7.2024 gibt es nur noch einen bundeseinheitlich geltenden aktuellen Rentenwert; dieser beträgt 39,32 EUR.

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