Wird eine Erwerbsminderungsrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr beansprucht, ist ebenfalls ein niedrigerer Zugangsfaktor maßgebend. Wenn eine Erwerbsminderungsrente zwischen dem vollendeten 62. Lebensjahr und dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, betragen die Abschläge je nach Monat des Rentenbeginns zwischen 10,5 % und 0,3 %. Bei Inanspruchnahme der Rente vor dem vollendeten 62. Lebensjahr wird der maximale Abschlag von 10,8 % berücksichtigt. Die vorgenannten Erläuterungen zu Erwerbsminderungsrenten gelten für Hinterbliebenenrenten entsprechend.

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