Die Altersgrenzen in der Rentenversicherung wurden
- bei den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab 1997,
- bei den Altersrenten für Frauen und für langjährige Versicherte beginnend ab 2000 und
- bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab 2001
schrittweise bis hin zur Regelaltersgrenze von 65 Jahren angehoben. Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurden diese Altersgrenzen – in der Regel beginnend im Jahr 2012 – erneut angehoben (mit Ausnahme der Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit). Das Alter für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente wird vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben; es liegt derzeit für den Jahrgang 1957 bei 65 Jahren und 11 Monaten und für den Jahrgang 1958 bei 66 Jahren. Es ist jedoch möglich, die sog. vorgezogenen Altersrenten schon vor dem "neuen" höheren Lebensalter in Anspruch zu nehmen (vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente). Dies ist mit Renteneinbußen verbunden (niedrigerer Zugangsfaktor), die sich allerdings durch Beitragszahlungen ausgleichen lassen. Wer davon Gebrauch gemacht hat, erhält bei seiner Rente einen Zuschlag an Entgeltpunkten.
Der Zuschlag richtet sich nach der Höhe des eingezahlten Betrags und dem Zahlungszeitpunkt. Er wird unter Zuhilfenahme des Umrechnungsfaktors, der für Entgeltpunkte (Ost bzw. West) im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt, wie folgt berechnet:
Eingezahlter Betrag × Umrechnungsfaktor = zusätzliche Entgeltpunkte zur Rente |
Berechnung von zusätzlichen Entgeltpunkten aus Beitragszahlung für vorzeitige Altersrente
Am 4.6.2024 werden 25.000 EUR zum Ausgleich künftiger Rentenminderungen eingezahlt, daraus ergeben sich 25.000 EUR × 0,0001185313 bzw. 0,0001201908 (Faktor für Entgeltpunkte West bzw. Ost in 2024) 2,9633 zusätzliche Entgeltpunkte (West) bzw. 3,0048 zusätzliche Entgeltpunkte (Ost).
Zugrunde zu legen ist der Faktor, der galt, als die Beiträge gezahlt wurden. Dabei kommt es auf den Tag an, an dem die Rentenauskunft über die Höhe der möglichen Beitragszahlung oder die Beitragszahlung selbst beantragt worden ist, wenn die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland grundsätzlich 3 Monate) gezahlt worden sind. Bei Teilzahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten kann es zur Berechnung mit unterschiedlichen Faktoren kommen.
Diese Zuschläge an Entgeltpunkten (persönliche Entgeltpunkte Ost/West) werden bei jeder Rente (Erwerbsminderungsrente, Altersrente oder Rente wegen Todes) berücksichtigt; nicht etwa nur bei der vorzeitigen Altersrente. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beginn der Altersrente tatsächlich vorgezogen wird.
Beiträge, die erst nach Eintritt des Rentenfalls gezahlt worden sind,
- führen bei Alters- und Erziehungsrenten zur Rentenneuberechnung. Der höhere Zahlbetrag steht grundsätzlich vom Ersten des Monats an zu, der auf die Beitragszahlung folgt.
- können, soweit es um Erwerbsminderungsrenten geht, grundsätzlich nur bei einer späteren Rente angerechnet werden.
Kein Abschlagsausgleich mehr bei Nichtinanspruchnahme
Der Abschlagsausgleich ist allerdings nicht mehr zulässig, wenn der eigentliche Zweck der Ausgleichszahlung, das heißt die Minderung oder das vollständige Abkaufen der Rentenabschläge nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist ab dem Zeitpunkt der Fall, ab dem die Versicherten die vorgezogene (abschlagsbehaftete) Altersrente, für die die Rentenauskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem sie eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können.
Ausnahme
Ist der Antrag auf Rentenauskunft oder Beitragszahlung vor Eintritt der Erwerbsminderung gestellt und werden die Beiträge erst danach – jedoch innerhalb der bereits genannten angemessenen Frist (regelmäßig 3 Monate) – eingezahlt, sind die zusätzlichen Entgeltpunkte schon bei dieser Rente anzurechnen.