Zusammenfassung
Rentenminderungen in Form von Rentenabschlägen bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten können durch Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die gezahlten Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet und bei der Rentenberechnung als Zuschlag neben den aus den zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelten Entgeltpunkten berücksichtigt.
Der Beitrag zum Ausgleich der Rentenminderung kann von Versicherten selbst oder auch von Dritten für Versicherte gezahlt werden, z. B. vom Arbeitgeber im Rahmen von Sozialplänen oder Abfindungen.
1 Voraussetzungen
1.1 Beabsichtigter vorzeitiger Altersrentenbezug
Zunächst müssen Versicherte erklären, eine Altersrente vorzeitig – also mit Rentenabschlägen – beanspruchen zu wollen.
1.1.1 Absichtserklärung
Die Erklärung, dass der Versicherte beabsichtigt, vorzeitig Altersrente zu beziehen, kann formlos erfolgen. Sie erfolgt in der Regel im Zuge der Beantragung der erforderlichen Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger.
Ob die Altersrente tatsächlich zum beabsichtigten Zeitpunkt beansprucht wird, ist für die Rechtswirksamkeit gezahlter Ausgleichsbeiträge unerheblich. Möglich ist somit auch, nach der Zahlung der Beiträge die Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt, also mit geringeren Rentenabschlägen oder ganz ohne Rentenabschläge, in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall bewirkt die Beitragszahlung eine Erhöhung der (Alters-)Rente.
1.1.2 Vorzeitige Altersrente
Altersrenten können dann vorzeitig beansprucht werden, wenn nach der Anspruchsnorm der jeweiligen Rentenart eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist. In diesem Zusammenhang ist die Anhebung der Altersgrenzen zu beachten.
Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sie sich – über den Zugangsfaktor – um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Kann eine Rente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden, aber ohne, dass dieser Rentenbezug "vorzeitig" ist und somit keine Rentenabschläge hätte, ist eine Ausgleichszahlung für diese Rente nicht möglich.
Rentenminderungen bei Erwerbsminderungsrenten
Rentenminderungen, die bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines vorzeitigen Beginns entstehen, können nicht durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden.
1.2 Besondere Rentenauskunft
Um eine Ausgleichszahlung leisten zu können, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In der Regel wird diese Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Erklären Versicherte, dass sie ein berechtigtes Interesse an der besonderen Rentenauskunft haben, kann der Rentenversicherungsträger diese auch vor dem vollendeten 50. Lebensjahr erteilen. So könnte z. B. allgemein dem Rentenversicherungsträger gegenüber dargelegt werden, dass der Arbeitgeber Mittel für seine Beschäftigten bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres zur Verfügung stellen will, damit diese die Abschläge aus einem beabsichtigten vorzeitigen Altersrentenbezug ausgleichen können. Besondere Nachweise dürfte der Rentenversicherungsträger im Regelfall nicht verlangen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass es vor der Vollendung des 50. Lebensjahres für Versicherte kaum vorhersehbar sein dürfte, ob sie tatsächlich vorzeitig mit Abschlägen in Altersrente gehen wollen. Ferner dürfte es nicht hinreichend valide abschätzbar sein, wie hoch die Rentenminderung durch die Abschläge ausfallen könnte, weil dafür die Rentenansprüche bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts vorausgeschätzt werden müssen.
2. Betriebsrentenstärkungsgesetz
Nach dem Entwurf des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist es vorgesehen, dass ein berechtigtes Interesse für die Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung nur noch nach Vollendung des 50. Lebensjahres vorliegt. Damit würde der berechtigte Personenkreis eingeengt, da jüngere Versicherte von einer Auskunft und somit von dem Ausgleich der Rentenabschläge in jedem Fall ausgenommen wären, selbst wenn sie ein berechtigtes Interesse vorweisen können.
Das Gesetz wird in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr vom Bundestag verabschiedet werden können. Ob es in der kommenden 21. Legislaturperiode dazu kommt und somit im Ergebnis eine altersmäßige Untergrenze für den Abkauf von Rentenabschlägen eingezogen wird, bleibt abzuwarten.
In der Auskunft wird u. a. dargestellt, wie hoch der Rentenabschlag zu dem gewünschten Rentenbeginn ist und welcher Beitragsaufwand erforderlich ist, um diesen Abschlag auszugleichen.
1.2.1 Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung für vorzeitige Altersrente
Die Auskunft erteilt der Rentenversicherungsträger nicht, wenn bereits zu...