Für die Auswahl der Lohnsteuertabellen hat der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug stets zu prüfen, ob der Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten hat
- zur Rentenversicherung,
- zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung oder
- für eine private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung.
Danach richten sich die Höhe der steuermindernden Vorsorgepauschale und die anzuwendende Lohnsteuertabelle.
Die besondere Lohnsteuertabelle ist grundsätzlich bei nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern anzuwenden, auch bei weiterarbeitenden Altersrentnern.[1]
Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung sind lohnsteuerfrei
Die vom Arbeitgeber für den weiterbeschäftigten Rentner[2] entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei, sie gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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