Tipps zur Weiterbeschäftigung neben einer Altersrente
Sehr geehrte/r Frau/Herr ....... ,
Alternativ
Variante 1: Antwort auf Schreiben
in Ihrem Schreiben vom ............. haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie eine Altersrente beantragt haben/beantragen wollen/beziehen. Ihren Angaben nach handelt es sich hierbei um eine vorgezogene Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze). Trotz des Altersrentenbezugs werden wir das Beschäftigungsverhältnis fortführen. Zu dem Thema "Altersrente und Weiterbeschäftigung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze" möchten wir Ihnen einige Tipps geben.
Alternativ
Variante 2: Antwort auf persönliche Vorsprache
bei Ihrer persönlichen Vorsprache am .................. haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie eine Altersrente beantragt haben/beantragen wollen/beziehen. Ihren Angaben nach handelt es sich hierbei um eine vorgezogene Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze). Trotz des Altersrentenbezugs werden wir das Beschäftigungsverhältnis fortführen. Zu dem Thema "Altersrente und Weiterbeschäftigung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze" möchten wir Ihnen einige Tipps geben.
1. Keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr
Als Bezieher einer vorgezogenen Altersrente können Sie seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Das heißt, die Höhe des Arbeitsentgelts, das Sie von uns beziehen, mindert Ihre Rente nicht.
2. Vollrente oder Teilrente
Sie können sich entscheiden, ob Sie Ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente beziehen, z. B. in Höhe von 50 % der Vollrente. Entscheiden Sie sich für eine Teilrente, kann diese 10 % bis 99,99 % der Vollrente umfassen.
3. Sammeln weiterer Rentenanwartschaften trotz Altersrente
Während einer Beschäftigung neben dem Rentenbezug, egal ob als Voll- oder Teilrente, bleiben Sie rentenversicherungspflichtig. Wie bisher behalten wir Ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung ein und führen ihn zusammen mit unserem Beitragsanteil ab. Das heißt, sie erwerben weitere Rentenanwartschaften. Dies gilt – natürlich in einem geringeren Umfang – auch während eines Minijobs und sogar, wenn Sie sich im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
→ Ihre Rente wird der Rentenversicherungsträger von Amts wegen um die neu erworbenen Anwartschaften erhöhen. Dies geschieht mit Beginn des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wann Sie die Regelaltersgrenze erreichen, hängt von Ihrem Geburtsjahrgang ab. Wer zum Beispiel 1959 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten.
4. Abkauf von Rentenabschlägen durch Beiträge
Beziehen Sie eine Altersrente, die wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme mit Rentenabschlägen belegt ist, können Sie diese Abschläge durch eine Beitragszahlung ganz oder teilweise ausgleichen. Damit können Sie Ihre Rente erhöhen. Die Möglichkeit besteht bis Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Außerdem können Sie die Ausgleichsbeiträge in Teilbeträgen zahlen.
→ Ausgleichsbeiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
→ Um Ausgleichsbeiträge zahlen zu können, müssen Sie zuvor vom Rentenversicherungsträger eine entsprechende Auskunft einholen. Haben Sie eine solche Auskunft bereits in der Vergangenheit eingeholt, aber bisher noch keine Beiträge gezahlt, dann kann eine Beitragszahlung auch während des Rentenbezugs auf Grundlage dieser Auskunft möglich sein. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall zuvor bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
5. Kostenlose Beratungsangebote nutzen
Für nähere Informationen setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung. Sie können auch einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder einem Versichertenberater/-ältesten der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. Die Anschriften und Telefonnummern finden Sie im Internet.
6. Besonderheiten bei der Einkommensteuer
Ihre Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil versteuert, z.B. mit 83,5 % bei Rentenbeginn im Jahr 2025. Durch den Nebenjob erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG. Diese Hinzuverdienste im Rahmen eines "regulären" Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich in voller Höhe einkommensteuerpflichtig.
Sofern Ihre gesamten Einkünfte eines Jahres (einschließlich der steuerpflichtigen Renteneinkünfte) nicht höher als der Grundfreibetrag ausfallen, können sie aber komplett steuerfrei bezogen werden. Der Grundfreibetrag liegt für Ledige bei 12.096 EUR für das Steuerjahr 2025. Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Das heißt, erst wenn Ihre Einkünfte im Jahr 2025 insgesamt über 12.096 EUR bzw. 24.192 EUR liegen, fällt Einkommensteuer an.
Wenn Sie Ihren Hinzuverdienst im Rahmen eines geringfügig entlohnten Minijobs beziehen, sollten Sie folgende Unterscheidung kennen:
- Wird das Arbeitsentgelt aus dem Minijob von Ihrem Arbeitgeber mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 % belastet, ist die Besteuerun...