Wichtig

Der Befreiungsantrag ist nach § 8 Absatz 2 Nr. 19 BVV (Beitragsverfahrensverordnung) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Erläuterung:

Bezieher einer Altersvollrente sind in einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet weiter seinen Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt. Diese Beiträge wirken sich nicht auf die Höhe der Rente des Beschäftigten aus. Verzichtet der Beschäftigte jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit, entrichten sowohl er als auch der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt. Beide Beitragsanteile wirken sich rentensteigernd aus.

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