Neben der Grundsatzbeschwerde und der Divergenzbeschwerde kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auch darauf gestützt werden, dass ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung dargelegt wird.[1]

Eine Grundsatzbeschwerde[2] ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen kann, dass

  • eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und
  • sie entscheidungserheblich ist.[3]

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer durch das Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung dieser Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teiles von ihr berührt.[4] Die Betroffenheit einer Vielzahl von Arbeitnehmern begründet die allgemeine Bedeutung allenfalls, wenn die zu klärende Rechtsfrage in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist.[5]

Eine Rechtsfrage ist klärungsfähig, wenn sie entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es, wenn das LAG seine Entscheidung auch auf eine andere, von der Auslegung des Tarifvertrages unabhängige Begründung gestützt hat.

Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist oder gegen die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung neue Gesichtspunkte vorgebracht worden sind.

Die Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei in dem vom LAG vertretenen Sinn zu beantworten ist.

Der Beschwerdeführer hat seine Auffassung hierzu im Einzelnen vorzutragen und zu begründen. Er muss sich auch mit der Bedeutung "Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage für die Rechtsgemeinschaft" auseinandersetzen.

Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Auswirkung auf die Interessen des größten Teils der Allgemeinheit aufzeigt. Es ist auszuführen, welche abstrakte Interpretation das LAG bei der Behandlung der Rechtsfrage vorgenommen hat und dass diese nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft ist. Daher genügt z. B. die Rüge, dass das LAG eine erhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung übersehen habe, nicht. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie einfach zu beantworten ist.[6]

Für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BAG über die Nichtzulassungsbeschwerde an. Die Erfolgsaussichten einer möglichen Revision müssen im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes in vollem Umfang überprüft werden, und zwar auch dann, wenn der Zulassungsgrund einer Beschwerde zwischenzeitlich wegen einer Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache weggefallen ist.[7]

Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Es ist auszuführen, welche abstrakte Interpretation das LAG bei Behandlung der Rechtsfrage vorgenommen hat und dass diese nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft ist.[8]

Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers gegen ein Urteil des LAG, das der gegen eine erste Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben hat, wird unbegründet, wenn der Arbeitgeber eine zweite Kündigung ausgesprochen hat und das Arbeitsgericht der gegen diese zweite Kündigung erhobenen Klage rechtskräftig stattgibt. Mögliche Zulassungsgründe sind in einem solchen Fall nicht mehr entscheidungserheblich, weil rechtskräftig feststeht, dass zum Kündigungstermin das Arbeitsverhältnis bestand.[9]

 
Praxis-Tipp

Da nach Auffassung des BAG die Feststellung entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestand, sollte aus Arbeitgebersicht eine rechtskräftige Entscheidung über eine spätere Kündigung dringend vermieden werden. Dies kann mit einem Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits über die spätere Kündigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der früheren Kündigung beim Arbeitsgericht und ggf. mit Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags oder mit der Berufung gegen ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil erreicht werden.

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