Der in den Vorinstanzen unterlegene Revisionskläger hat die Aufhebung oder Abänderung des Urteils des LAG unter Angabe des Datums und des Aktenzeichens zu beantragen.

Ein Antrag, den Rechtsstreit an das LAG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ist überflüssig, weil die Zurückverweisung von Amts wegen geboten ist, wenn das Urteil des LAG nach den bisher festgestellten Tatsachen weder bestätigt noch in einem anderen Sinne durch das BAG entschieden werden kann.

Der Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Bei den Anträgen ist die angefochtene Entscheidung des LAG nach Datum und Aktenzeichen genau zu bezeichnen.

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