BMF, Schreiben v. 22.10.1970, IV C/1 S 1301 – Frankreich – 151/70, BStBl I 1970, 1000
Bezug: Mein Schreiben vom 2. Juni 1970 – IV C/1 S 1301 – Frankreich – 64/70 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Umfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen folgendes:
I. Ausschüttungen französischer Kapitalgesellschaften (ausgenommen Ausschüttungen auf wesentliche Beteiligungen und sonstige nicht zur Gutschrift berechtigende Dividenden)
A. Die Abkommensregelung
Bei in der Bundesrepublik ansässigen Aktionären französischer Kapitalgesellschaften wird
- die französische Kapitalertragsteuer (Normalsatz: 25 v.H.) voll erstattet bzw. nicht erhoben;
- bei der Veranlagung zur deutschen Einkommen-(Körperschaft-)steuer ein Betrag von 50 v.H. der Ausschüttung als "Steuergutschrift" auf die deutsche Steuer des Aktionärs angerechnet oder erstattet. Dieser Betrag ist als zusätzliche Einnahme in die Einkünfte des Aktionärs aufzunehmen. Der französische Fiskus gewährt einen Betrag von 27,5 v.H. der Bruttodividende (Steuergutschrift abzüglich Kapitalertragsteuer von 15 v.H. auf Dividende + Gutschrift) der deutschen Finanzverwaltung zurück.
Diese Regelung gilt für Dividenden, für die auch in Frankreich einem dortigen Aktionär die im französischen Steuerrecht vorgesehene "Steuergutschrift" (avoir fiscal) als Ausgleich für die vorbelastende französische Körperschaftsteuer gewährt wird. Wegen Ausschüttungen auf wesentliche Beteiligungen und sonstiger Dividenden, für die keine Steuergutschrift gewährt wird (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen), vgl. Abschn. II und III.
B. Durchführung der Regelung
1. Ablauf des Verfahrens im Regelfall
1 Phase:
Entlastung von der französischen Kapitalertragsteuer (KapSt)
Im Normalfall wird die französische KapSt bei Zahlung der Dividende mit dem Satz von 25 v.H. einbehalten und auf Antrag des deutschen Dividendenempfängers nachträglich erstattet. Für die Antragstellung ist der Vordruck RF 1 A (5 Ausfertigungen) zu verwenden. Auf ihm bestätigt
- das zuständige deutsche Finanzamt: den Wohnsitz des Dividendenempfängers; eine Ausfertigung des Vordrucks behält es dabei zurück;
- die "Depotbank" (Bank, bei der die Wertpapiere verwahrt werden): den Betrag der von den Dividenden einbehaltenen französischen KapSt.
Der Antrag wird sodann der französischen Zahlstelle zugeleitet, die die Dividenden gezahlt hat; diese erstattet die volle französische KapSt auf dem gleichen Wege, auf dem sie die Dividende überwiesen hat (im Regelfall über die Depotbank des deutschen Aktionärs).
2. Phase:
Gewährung der Steuergutschrift
Die Steuergutschrift wird bei der Veranlagung des Aktionärs zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Jahres, in dem die Dividenden zugeflossen sind, gewährt. Ist die Veranlagung nicht schon aus anderen Gründen geboten, so kann sie zu diesem Zweck beantragt werden.
Als Unterlage für seine Veranlagung erhält der Aktionär ohne weiteres Zutun von der zuständigen Dienststelle der französischen Finanzverwaltung die Ausfertigungen 3 bis 5 des Antrags RF 1 A zugesandt (sie sind ihr automatisch nach der KapSt-Erstattung von der französischen Zahlstelle zugeleitet worden). In Abschnitt 1 Spalten 7und 8 dieser Ausfertigungen hat die französische Dienststelle den Betrag der Steuergutschrift und den in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Gesamtbetrag der Dividende (Bruttobetrag + Steuergutschrift) eingetragen. Der Aktionär rechnet beide Beträge zum Tageskurs bei Zahlung der Dividende in D-Mark um und trägt beide DM-Beträge in die umrandeten Felder der entsprechenden Spalten ein. Er fügt die Ausfertigungen 4 und 5 seiner Einkommensteuererklärung bei.
In die Steuerbemessungsgrundlage des Aktionärs ist der umgerechnete Gesamtbetrag der Dividende (Abschnitt 1 Spalte 8) aufzunehmen Der umgerechnete Betrag der Steuergutschrift (Abschnitt 1 Spalte 7) ist in der Steuererklärung und bei der Veranlagung wie deutsche Kapitalertragsteuer zu behandeln.
3. Phase:
Ausgleich zwischen deutscher und französischer Finanzverwaltung
Das deutsche Finanzamt trägt in die Ausfertigungen 4 und 5 des Vordrucks RF 1 A die Steuernummer, den in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogenen Gesamtbetrag sowie den vom französischen Fiskus zurückzufordernden DM-Betrag ein, der mit 18 1/3 v.H. des Gesamtbetrags – was 27,5 v.H. des Bruttobetrags der Dividende entspricht – zu berechnen ist. Die Ausfertigung 4 nimmt das Finanzamt zu den Akten; die Ausfertigung 5 leitet es dem Finanzamt zu, das im Bereich des betreffenden Landes für die Erstattung deutscher Abzugsteuern auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen zuständig ist. Dieses sammelt die eingehenden Ausfertigungen des Vordrucks, addiert die von der französischen Finanzverwaltung zurückzufordernden Beträge und fordert den Gesamtbetrag unter Beifügung der Vordrucke von der zuständigen französischen Dienststelle an.
2. Das Wahlrecht des deutschen Aktionärs
Der deutsche Aktionär kann nach dem Zustim...