(1) Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen:
a) |
wenn dieser in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurde; |
b) |
wenn der Aufenthalt des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat anderen Zwecken dient als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, |
c) |
wenn die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern. |
(2) Die Mitgliedstaaten entziehen gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, wenn gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung nach nationalem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten verweigern die Verlängerung eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen:
a) |
wenn er in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurde; |
b) |
wenn der Aufenthalt des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers anderen Zwecken dient als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt wurde; |
c) |
wenn die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern, oder |
d) |
wenn die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Artikel 12 Absatz 1erreicht wurde. |
(4) Die Mitgliedstaaten verweigern gegebenenfalls die Verlängerung eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, wenn gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung nach nationalem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in den folgenden Fällen entziehen oder nicht verlängern:
a) |
wenn Artikel 5 nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt ist; |
b) |
wenn der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen bzw. ihren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, die Steuern, die Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen nicht nachgekommen ist; |
c) |
wenn das Unternehmen des Arbeitgebers oder der aufnehmenden Niederlassung sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist, oder wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, oder |
d) |
wenn der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die Regeln für die Mobilität gemäß den Artikeln 21 und 22 nicht eingehalten hat. |
(6) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer zu entziehen oder seine Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten.