(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 

a)

"Unternehmen" Folgendes:

i)

eine juristische Person, die als eine der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen gegründet wurde;

ii)

eine juristische Person, die nach dem Recht eines Drittlandes als eine Rechtsform gegründet wurde, die mit den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen vergleichbar ist;

iii)

ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen, bei dem es sich unabhängig von seiner Rechtsform um Folgendes handelt:

  • ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[1];
  • eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[2];
  • ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, einschließlich Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[3], Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] und Verwalter Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates[5];
  • eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG;
  • ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6];
  • ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
  • eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat nach Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, diese auf die betreffenden Einrichtungen nicht oder nur teilweise anzuwenden;
  • eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[7];
  • einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[8];
  • eine Zweckgesellschaft für Versicherungen oder Rückversicherungen, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde;
  • eine "Verbriefungszweckgesellschaft" im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates[9];
  • eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG, die Teil einer Versicherungsgruppe ist, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 der genannten Richtlinie unterliegt, und die nicht gemäß Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen ist;
  • ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates[10];
  • ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11];
  • einen "Schwarmfinanzierungsdienstleister" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates[12];
  • einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates[13], der eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der genannten Verordnung erbringt;
 

b)

"negative Auswirkungen auf die Umwelt" nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus einem Verstoß gegen die Verbote und Verpflichtungen nach Teil I Abschnitt 1 Nummern 15 und 16 und Teil II des Anhangs dieser Richtlinie ergeben, wobei die nationalen Rechtsvorschriften, die mit den Bestimmungen der darin aufgeführten Instrumente zusammenhängen, zu berücksichtigen sind;

 

c)

"negative Auswirkungen auf die Menschenrechte" Auswirkungen auf Personen, die sich aus Folgendem ergeben:

i)

einer Verletzung eines der in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Menschenrechte, da diese Menschenrechte in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie genannten internationalen Instrumenten verankert sind;

ii)

einer Verletzung eines Menschenrechts, das nicht in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführt, aber in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie verankert ist, sofern

  • das Menschenrecht durch ein Unternehmen oder eine juristische Person verletzt werden kann,
  • die Menschenrechtsverletzung unmittelbar ein rechtliches Interesse, das durch die in Teil I Ab...

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