Die Vermutungswirkung ersetzt auch nicht die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der angestrebten Versorgung durch die Kranken- bzw. Pflegekassen.

Damit eine von der Pflegefachkraft abgegebene Empfehlung tatsächlich zur entsprechenden Versorgung führen kann, hat die Pflegefachkraft die allgemeinen Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsgrundsätze bereits bei der Entscheidung über eine Empfehlung zu berücksichtigen. Allgemein ist das Wirtschaftlichkeitsgebot in § 29 SGB XI normiert, wonach die Leistungen der Pflegeversicherung wirksam und wirtschaftlich sein müssen. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken. Gemäß § 4 Absatz 3 SGB XI haben Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige darauf hinzuwirken, dass die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

Im Sinne einer wirksamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung sind von den Pflegefachkräften folgende Aspekte bei ihrer Entscheidung zu beachten:

  • Die Entscheidung über eine Empfehlung von Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln hat nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des durch das Gesetz und diese Richtlinien bestimmten Rahmens zu erfolgen, um den Pflegebedürftigen eine nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegerischen Erkenntnisse ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln - auch in Form der aktivierenden Pflege - zukommen zu lassen.
  • Die Pflegefachkräfte haben vor der Abgabe ihrer Empfehlung auch zu prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Versorgungsziel durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.
  • Unter verschiedenen funktionsgleichen Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelarten, die für die oder den Pflegebedürftige(n) gleichermaßen geeignet sind, kommt die nach Art und Umfang dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechende in Betracht. Das Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnis dient hierbei als Orientierungs- und Auslegungshilfe und bietet einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick (siehe hierzu Kapitel 2.2 dieser Richtlinien).
  • Eine gleichzeitige Empfehlung mehrerer Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelarten für denselben Anwendungsbereich kann nur sinnvoll sein, wenn durch sie eine pflegerisch zweckmäßige Synergie bewirkt wird. Dies bedarf einer besonderen Begründung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge