Steht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung nicht mehr im Dienst des betroffenen Arbeitgebers, der die Überzahlung geleistet hat, bleiben folgende Möglichkeiten:

  • Der zurückgezahlte Betrag wird auf Antrag vom Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal[1] gebildet (in Form eines Freibetrags), damit ihn der neue Arbeitgeber berücksichtigen kann, oder
  • der Arbeitnehmer kann alternativ den zurückgezahlten Betrag im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer als negative Einnahme geltend machen.

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