OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.6.2003, S 2223 A -166 - St II 25
Eine steuerbegünstigte Körperschaft hat als Arbeitgeberin – bedingt durch wirtschaftliche Engpässe – ihren Arbeitnehmern folgenden Vorschlag unterbreitet: Die Mitarbeiter sollen bereits ausgezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Form einer Spende an die Arbeitgeberin zurückzahlen. Dieser Aufruf wird als freiwillig bezeichnet, jedoch mit dem dringenden Hinweis darauf verbunden, dass anderenfalls Arbeitsplätze durch Kündigung wegfallen würden. Die steuerbegünstigte Körperschaft (Arbeitgeberin) will für die zurückgezahlten Beträge Zuwendungsbestätigungen erteilen, damit die Arbeitnehmer den an die Arbeitgeberin zurückgezahlten Betrag als Spende steuerlich geltend machen können. Darf die Arbeitgeberin in diesen Fällen Zuwendungsbestätigungen ausstellen bzw. können die Gehaltsrückzahlungen im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG berücksichtigt werden?
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können unter bestimmten Bedingungen nach § 10b EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Abziehbar sind jedoch nur solche Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Die Freiwilligkeit setzt u.a. voraus, dass die Spende frei von einer rechtlichen oder tatsächlich bestehenden Verpflichtung gezahlt wird. Ob es sich bei der Rückzahlung von Arbeitslohn durch die Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin um eine freiwillige Leistung i.S. des Spendenrechts handelt, kommt auf den konkret zu beurteilenden Einzelfall an. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der Freiwilligkeit, wenn die Arbeitgeberin einen starken Druck auf die Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Lohnbestandteilen ausübt. Bezogen auf den Sachverhalt bedeutet dies, dass keine steuerbegünstigte Spende i.S. des § 10b EStG vorliegt, die Arbeitgeberin darf keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Es widerspricht dem Grundprinzip der Freiwilligkeit, wenn Arbeitnehmer nach einem Hinweis der Arbeitgeberin, dass bei einer Verweigerung der Spende Arbeitsplätze durch Kündigung wegfallen würden, Gehaltsrückzahlungen als „Spenden” zuwenden. Denn jeder Arbeitnehmer, der keine „Spende” leistet und dem Druck der Arbeitgeberin nicht nachkommt, müsste fürchten, seinen eigenen Arbeitsplatz zu verlieren. Der Arbeitnehmer ist somit schon zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz verpflichtet, die „Spende” zu leisten.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1