1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
1.1 Steuerpflicht in Deutschland
Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit in Russland erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer. Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in Russland zumindest der dortigen beschränkten Steuerpflicht. Es entsteht eine Doppelbesteuerung.
Doppelbesteuerungsabkommen regelt Besteuerungsrecht
Das DBA regelt, welcher der Staaten in einem solchen Fall sein Besteuerungsrecht ausüben darf und welcher auf sein Besteuerungsrecht ganz oder teilweise verzichtet. Für Deutschland als Wohnsitzstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten:
- Deutschland besteuert die Einkünfte uneingeschränkt,
- Deutschland stellt die Einkünfte steuerfrei oder
- Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, rechnet aber die ausländische Steuer an.
1.2 Ansässigkeit nach dem DBA
Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält er sich in Russland auf. In dieser Zeit wohnt er dort im Hotel.
Ergebnis: A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat, Russland ist der Quellenstaat.
Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten kann es aber auch zu einer Ansässigkeit in beiden Staaten kommen. Für diesen Fall regelt das DBA, welcher der beiden Staaten der Ansässigkeitsstaat ist.
Ansässigkeit bei doppeltem Wohnsitz
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Wegen einer längeren Tätigkeit in Russland begründet er auch dort einen Wohnsitz. Die Familie des A wohnt weiter in Deutschland.
Ergebnis: A hat einen Wohnsitz in Deutschland und in Russland und ist in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund des Familienwohnsitzes in Deutschland hat er aber hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat. Russland ist der Quellenstaat.
Aus Gründen der Anschaulichkeit wird der Ansässigkeitsstaat im Folgenden als Wohnsitzstaat bezeichnet und der Quellenstaat als Tätigkeitsstaat.
1.3 Besteuerung nach dem DBA
Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann im Tätigkeitsstaat Russland nur besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Russland ausübt. In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.
Trotz Ausübung der Tätigkeit in Russland gilt dies jedoch nicht, wenn
- der Arbeitnehmer sich in Russland insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, aufhält und
- der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Russland ansässig ist, und
- der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Russland hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern. Deutschland hat dann ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.
Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in Russland in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.
1.4 Ausübung der Tätigkeit in Russland
Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Russland aus, kann der Tätigkeitsstaat Russland den Arbeitslohn besteuern. In Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese weiteren Voraussetzungen nicht vor, wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.
Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist. Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Russland aufhalten.