§ 1 Inhalt
(1) Freistellung von der Arbeit wird gewährt für freistellungsfähige Bildungsmaßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung und der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit.
(2) 1Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. 2Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. 3Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung.
(3) Die politische Weiterbildung soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Die Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen sowie einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit soll für diese besonders qualifizieren.
§ 2 Anspruchsberechtigte
(1) 1Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber oder ihrem Dienstherrn für die Zeit der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder ihrer Besoldung. 2Dieser Anspruch besteht bei Schichtarbeit auch dann, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.
(2) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt. 2Als Auszubildende gelten insbesondere auch alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden. 3Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
§ 3 Anspruch, Dauer und Entgeltlichkeit der Freistellung, Verbot der Erwerbstätigkeit
(1) 1Beschäftigte können bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. 2Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. 3Ab dem dritten Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden. 4Dies gilt nicht bei Freistellungen für betriebliche Zwecke. 5Arbeitsfreie Zeiten sind insbesondere
2. |
tariflich, einzelvertraglich oder betrieblich vereinbarter Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, |
3. |
arbeitsfreie Samstage, |
4. |
Freizeitausgleich der Beschäftigten auf grund geleisteter Überstunden. |
6Die Beschäftigten haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Satz 2 das Recht auf unbezahlten Urlaub.
(2) 1In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren. 2Die über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Freistellung ist nur dann zu gewähren, wenn sie der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt.
(3) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres für Beschäftigte zur Teilnahme an Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schulabschluss nachzuholen.
(4) Der Anspruch auf Freistellung kann frühestens nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.
(5) 1Der Anspruch auf Freistellung ist innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen. 2Mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn kann der Anspruch auf Freistellung des laufenden Kalenderjahres auf das folgende Kalenderjahr übertragen und mit dem Anspruch aus diesem zusammengefasst werden, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen (Ansparen). 3Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann seine Zustimmung zum Ansparen nur aus den Gründen versagen, die in der Person des oder der Beschäftigten oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses liegen. 4Darüber hinaus kann die Zustimmung wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. 5Die Gründe für die Versagung sind dem Beschäftigten oder der Beschäftigten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(6) Erkrankt ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis diese Zeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.
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