(1) 1Wird eine Dienststelle in neue einzelne Dienststellen aufgespalten, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). 2Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen und die Wahl durchzuführen. 3Besteht innerhalb von zwei Wochen kein Wahlvorstand, so finden die §§ 21 und 22 entsprechende Anwendung. 4Das Übergangsmandat endet, sobald der neu gewählte Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. 5Durch Dienstvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) 1Werden Dienststellen oder Teile einer oder mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Angehörigen zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung, oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, ist der Personalrat in der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle abweichend von § 27 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen, wenn durch die Organisationsmaßnahme die Zahl der Wahlberechtigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. 3Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.
(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist (Restmandat).
(6) 1Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. 2Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. 3Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. 4Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. 5Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. 6Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.
(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 findet § 27 Absatz 5 Anwendung.