(1) 1Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und auf Antrag auch zu beraten, sodass Vorschläge und Bedenken des Personalrats bei der Planung berücksichtigt werden können; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. 2Die hierzu erforderlichen Unterlagen einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten sind dem Personalrat in geeigneter Weise bereitzustellen.
(2) 1Personalakten einer oder eines Angehörigen der Dienststelle dürfen von dem Personalrat nur verarbeitet oder erörtert werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. 2Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Bei Einstellungen sind dem Personalrat auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber in geeigneter Weise bereitzustellen; an Vorstellungsoder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(4) Dem Personalrat sind vorgesehene wesentliche Änderungen der Organisation und der Geschäftsverteilung in der Dienststelle mitzuteilen.
(5) Der Personalrat kann verlangen, dass freie Arbeitsplätze der Dienststelle bekannt gegeben werden.
(6) Dem Personalrat sind Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus mitzuteilen.
(7) 1In Dienststellen ab einer Größe der Personalvertretung von mindestens sieben Mitgliedern kann auf Antrag der Personalvertretung ein Digitalisierungsausschuss gebildet werden. 2Entsprechendes gilt für die Sondervertretung nach § 102. 3Ihm gehören mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder der Dienststelle an, darunter mindestens ein Mitglied der Personalvertretung. 4Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. 5Sie werden für die Dauer ihrer Tätigkeit von der Dienststelle und dem Personalrat bestimmt. 6Die oder der Vorsitzende der Personalvertretung beruft die Mitglieder des Digitalisierungsausschusses zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese. 7Der Digitalisierungsausschuss soll einmal im Vierteljahr zusammentreten. 8Er kann sachkundige Beschäftigte im Einzelfall ergänzend hinzuziehen. 9Er hat die Aufgabe, über Angelegenheiten, die die Digitalisierung der Dienststelle betreffen, zu beraten und die Personalvertretung zu unterrichten. 10Zu den Angelegenheiten der Digitalisierung zählen insbesondere
1. |
die Einführung von Software für Fachanwendungen und Verwaltungsdienstleistungen, |
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der Einsatz von künstlicher Intelligenz, |
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die Verwendung von Dokumentenmanagementsystemen und |
4. |
die Nutzung von Videokonferenzsystemen. |
11Zur Erfüllung der Aufgaben hat die Dienststelle den Digitalisierungsausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. 12Einzelheiten über die Organisation des Digitalisierungsausschusses und über die Aufgaben können durch Dienstvereinbarung geregelt werden. 13§ 46 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 49 finden entsprechende Anwendung für die Mitglieder des Digitalisierungsausschusses.