Wer als Arbeitnehmer Arbeitszeit anspart, gibt seinem Arbeitgeber letztlich einen Kredit. Sollte das Unternehmen vor Abgeltung des Arbeitszeitguthabens Insolvenz anmelden müssen, sind die Freizeitansprüche gefährdet.

Der Arbeitgeber ist daher unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Langzeitkonten gegen Insolvenz abzusichern.[1] Hierfür gibt es verschiedene Lösungsansätze wie Bürgschaften und Treuhandmodelle. Die Kosten der Absicherung muss der Arbeitgeber tragen.

Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen[2] schützt Arbeitszeitkonten von Beschäftigten gegen Insolvenz. Für das Wertguthaben gestundete Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer werden erhalten und die für den Beschäftigten bestehenden Risiken verringert. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn Zeitkonten nicht ausreichend gegen eine Insolvenz abgesichert sind. Zudem wird beim Wechsel des Arbeitsplatzes die Mitnahme der Arbeitszeitkonten möglich.

[2] V. 21.12.2008, BGBl. 2008 I S. 2940.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge