Während des Sabbaticals sind vom Arbeitgeber dieselben Meldungen nach der DEÜV abzugeben wie in einer laufenden Beschäftigung. Dazu gehören z. B. Jahresmeldungen. Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer

  • sowohl im Rechtskreis Ost als auch im Rechtskreis West Wertguthaben gebildet hat und
  • während des Sabbaticals ein Wechsel des Rechtskreis-Wertguthabens vorzunehmen ist.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Wechsel des Wertguthabens taggenau zu melden. Er muss eine Abmeldung (Abgabegrund 33) und zum Folgetag eine Anmeldung (Abgabegrund 13) vornehmen. Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt gesondert zu melden (Abgabegrund 55).

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