1 Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses

Während eines Sabbaticals (Sabbatjahres) besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung durchgehend fort, wenn die Freistellung von der Arbeitsleistung mit Bezug von Arbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV von flexiblen Arbeitszeitregelungen in Anspruch genommen wird.

Verwendung von angespartem Arbeitszeitguthaben

Erfolgt das Sabbatical nicht im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung, sondern verwendet der Arbeitnehmer für die Freistellung angespartes Arbeitszeitguthaben aus einer sonstigen Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von betrieblicher Produktions- oder Arbeitszyklen (z. B. Gleitzeitguthaben), endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis spätestens 3 Monate nach dem Beginn der Freistellung.[1] Diese 3-Monatsfrist gilt seit dem 1.1.2012. Bis zum 31.12.2011 wurde der Versicherungsschutz bei Freistellungen im Rahmen von solchen sonstigen Arbeitszeitregelungen max. für einen Monat aufrechterhalten.

Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub

Sofern der Arbeitnehmer für sein Sabbatical unbezahlten Urlaub nimmt, da er weder auf eine Wertguthabenvereinbarung noch eine sonstige Arbeitszeitregelung zurückgreifen kann, endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis spätestens einen Monat nach Beginn der Freistellung.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Freistellung

Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer lässt sich von seinem Arbeitgeber ab dem 1.6. für ein halbes Jahr beurlauben. Der Arbeitnehmer verwendet für die ersten 3 Monate der Freistellung ein vorhandenes Gleitzeitguthaben, ab Beginn des 4. Monats bis zum Ende seiner Freistellung erhält er keine Vergütung mehr.

Ergebnis: Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet nach 4 Monaten am 30.9. Zunächst bleibt das Beschäftigungsverhältnis bis zum Ablauf der 3-Monatsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und anschließend noch für einen weiteren Monat wegen unbezahlten Urlaubs nach § 7 Abs. 3 SGB IV erhalten.

2 Versicherungsrechtliche Regelungen

In der Sozialversicherung gelten die in den einzelnen Versicherungszweigen allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmer. Im Regelfall ist der Arbeitnehmer daher während des Sabbaticals im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitregelungen weiterhin versicherungspflichtig. Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers jedoch die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung, sind die Arbeitnehmer hingegen krankenversicherungsfrei.[1]

3 Beitragsrechtliche Regelungen

Die Sozialversicherungsbeiträge werden während der Freistellung aus dem Arbeitsentgelt – konkret dem Wertguthaben – entrichtet. Fällig werden die Beiträge im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitregelungen erst mit der Auszahlung des Arbeitsentgelts.[1] Sie werden mit den zum Zeitpunkt der Auszahlung maßgebenden Rechengrößen berechnet. Dazu zählen u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beitragssätze. In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Hier ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nach dem Sabbatical die Beschäftigung wieder aufnehmen wird und er deshalb den Krankengeldanspruch nur vorübergehend nicht realisieren kann. Beiträge aus dem Wertguthaben fallen auch an, wenn das Wertguthaben aus Arbeitsentgelt herrührt, das zum Zeitpunkt seiner Erwirtschaftung in der Ansparphase die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.[2]

Beitragsberechnung bei Störfällen

Sobald ein sog. Störfall eintritt und das Arbeitsentgelt nicht wie vereinbart für die (gesamte) Zeit der Freistellung verwendet werden kann, werden die Beiträge aus dem noch vorhandenen Wertguthaben fällig.[3] Von einem Störfall spricht man beispielsweise, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dann aus dem beitragspflichtigen Teil des angesparten Wertguthabens abzuführen, sofern keine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt.[4]

4 Melderechtliche Regelungen

Während des Sabbaticals sind vom Arbeitgeber dieselben Meldungen nach der DEÜV abzugeben wie in einer laufenden Beschäftigung. Dazu gehören z. B. Jahresmeldungen. Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer

  • sowohl im Rechtskreis Ost als auch im Rechtskreis West Wertguthaben gebildet hat und
  • während des Sabbaticals ein Wechsel des Rechtskreis-Wertguthabens vorzunehmen ist.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Wechsel des Wertguthabens taggenau zu melden. Er muss eine Abmeldung (Abgabegrund 33) und zum Folgetag eine Anmeldung (Abgabegrund 13) vornehmen. Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt gesondert zu melden (Abgabegrund 55).

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