Nach § 40 Abs. 2 EStG können bestimmte Bezüge unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden. Dazu zählen z. B. Mahlzeiten oder Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen. Werden entsprechende Sachbezüge nach dieser Vorschrift pauschal versteuert, stellen sie kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung dar.

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