Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 10.11.2023, III B - S 2143 - 1/2009 - 1
Ich bin in Hinblick auf die BFH-Entscheidungen vom 02.09.2008 – X R 8/06 (BStBl 2010 II S. 548) und X R 25/07 (BStBl 2010 II S. 550) gefragt worden, unter welchen Voraussetzungen Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung zu Betriebseinnahmen führen.
Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an §8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Sachgewinne aus betrieblichen Verlosungen, an denen nur ein bestimmter Personenkreis wegen besonderer Leistungen, die gegenüber dem Veranstalter erbracht worden sind, teilnehmen kann und durch die die Leistungen der Begünstigten zusätzlich belohnt oder gefördert werden sollen, sind grundsätzlich als Betriebseinnahmen beim Empfänger des Gewinns zu erfassen.
Dagegen wird bei einem entgeltlichen Loserwerb die Verknüpfung mit der betrieblichen Tätigkeit gelöst und der Losgewinn auf der nicht steuerbaren Vermögensebene erzielt, wenn folgende Merkmale erfüllt werden:
- Das Los wird vom Teilnehmer freiwillig erworben.
- Für die Teilnahme an der Losveranstaltung wird vom Teilnehmer ein Entgelt gezahlt. Die Abkürzung des Zahlungsweges ist dabei zulässig.
- Der Teilnehmer hat die Betriebseinnahmen vollständig – auch das durch die Verrechnung einbehaltene Entgelt für die Lose – der Besteuerung unterworfen; der Aufwand für das Losentgelt wurde nicht als Betriebsausgabe abgezogen.
- Nicht jedem Los steht ein Sachgewinn gegenüber.
- Das Entgelt stellt nicht nur einen symbolischen Preis dar. Die für die jeweilige Losveranstaltung vereinnahmten Entgelte decken die Aufwendungen für die bereit gestellten Sachgewinne sowie die sonstigen dem Veranstalter durch die Durchführung der betrieblichen Losveranstaltung entstehenden Aufwendungen ab.
- Die Gewinner werden entsprechend ihres Loseinsatzes in einem Zufallsverfahren ausgewählt.
Werden diese Merkmale nicht insgesamt erfüllt, handelt es sich bei den Losgewinnen um betrieblich veranlasste Zuwendungen, die als Betriebseinnahme beim Empfänger des Gewinns zu erfassen sind. Die Aufwendungen für die Lose sind bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 4