FinMin Sachsen, Erlass vom 7.12.2021, 32 - S 2337/19/90 - 2021/49272/32 - S 2337/15/179 - 2021/49274
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden
A. Allgemeines
Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte und an Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund kommunalrechtlicher Bestimmungen gezahlt.
Für kommunale Wahlbeamte (Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher, Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden und Amtsverweser) ist die Höhe der Aufwandsentschädigung in entsprechenden Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) und für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher ab 2018 in § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, festgelegt.
Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund eigener Entschädigungsregelungen der jeweiligen Vertretungen festgelegt und gezahlt.
Die steuerliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigungen ist wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsstellung der Empfänger nicht einheitlich. Daher wird im Folgenden die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für
- Kommunale Wahlbeamte (Abschnitt B) und
- Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen (Abschnitt C)
unterschieden.
B. Kommunale Wahlbeamte
Steuerrechtlich sind die den kommunalen Wahlbeamten gezahlten Entschädigungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zuzuordnen. Soweit die Entschädigungen steuerpflichtig sind, unterliegen sie damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. des Einkommensteuergesetzes). Daher sind auch die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich deren ELStAM abzurufen. Gegebenenfalls sind die Steuerabzugsbeträge mit der Lohnsteuerklasse VI zu ermitteln.
Steuerfrei sind:
Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:
I. Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte (Landräte, hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher et cetera)
Die Höhe der an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch die Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) geändert worden ist, bestimmt.
Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) in voller Höhe steuerfrei.
II. Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte (ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher)
Die Höhe der an ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wurde bis 2017 durch die Aufwandsentschädigungs-Verordnung vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 670) geändert worden ist, bestimmt. Diese Verordnung wurde ab 1. Januar 2018 durch eine gesetzliche Regelung in § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes abgelöst.
Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 LStR in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von
Kalenderjahre |
2009 bis 2012 |
2013 bis 2020 |
ab 2021 |
monatlicher Mindestbetrag |
175 Euro |
200 Euro |
250 Euro |
steuerfrei. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als der vorgenannte monatliche Betrag, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Die Nachholung von nicht ausgeschöpften Monatsbeträgen in anderen Monaten dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr ist zulässig; maßgebend für die Ermittlung der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion beziehungsweise Ausübung im Kalenderjahr (R 3.12 Absatz 3 Satz 8 und 9 LStR).
C. Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Aufwandsentschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt werden. Die ehren...