OFD Rheinland, Verfügung v. 28.3.2012, o. Az.
Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG
§ 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zzgl. Annexsteuern) zu erheben. Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen sind seit Einführung immer wieder Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Rechtsnorm aufgetreten.
Die zu diesem Bereich bisher auf Bund-Länder-Ebene erörterten Sachverhalte, sowie weitere Einzelfälle aus der Praxis werden in der vorliegenden Kurzinformation zusammengefasst. Zur besseren Übersicht orientiert sich der Aufbau dieser Kurzinformation an dem BMF-Schreiben vom 29.4.2008, IV B 2 – S 2297-b/07/0001 (DOK 2008/0210802, BStBl 2008 I S. 566). Die Kurzinformationen für den Lohnsteuer-Außendienst Nr. 01 und 02/2009, 02/2011 sowie die Verfügung vom 4.11.2009, S 2334 – 1011 – St 213 (Rhld) und vom 5.8.2010, S 2372 – 24 – St 22 – 31 (Ms) werden hiermit aufgehoben.
Anwendungsbereich des § 37b EStG
Zuwendender
Zuwendender i.S. des § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person sein. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37b EStG Gebrauch, so ist er Steuerpflichtiger i.S. des § 33 AO.
Eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG ist auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit auch bei Kommunen möglich. Nach der Intention des Gesetzes sollen jedoch von der Pauschalierungsvorschrift nur die Fälle erfasst werden, in denen Steuerpflichtige aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie an Personen tätigen, die zu ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen. Deshalb fallen Sachzuwendungen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts an Nichtarbeitnehmer leistet und die durch die „hoheitliche Tätigkeit” veranlasst sind, nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG. Befindet sich unter den Jubilaren ein Arbeitnehmer der juristischen Person des öffentlichen Rechts, fällt die Zuwendung dennoch in den hoheitlichen Bereich, wenn die Geschenke unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft allen Bürgerinnen und Bürgern zugewendet werden.
Sachverhalt:
Eine Gemeinde schenkt jedem Jubilar zum 80. Geburtstag einen Präsentkorb im Wert von 50 EUR; zur Goldenen Hochzeit wird jeweils ein Blumenstrauß überreicht.
Ergebnis:
Entscheidet sich z.B. eine Kommune für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG, ist deshalb für jede Sachzuwendung nach dem zugrunde liegenden Veranlassungs-, Verursachungs- und Motivationshintergrund zu fragen. So kann es sich einerseits um Zuwendungen an Gemeindemitglieder im hoheitlichen Bereich handeln, die nicht der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG unterliegen. Andererseits können Zuwendungen an Personen vorliegen, mit denen die Gemeinde in Geschäftsbeziehungen steht (Auftragnehmer der Gemeinde); in diesen Fällen ist die Regelung des § 37b Abs. 1 EStG anzuwenden.
Zu beachten ist, dass ein Betrieb gewerblicher Art als Bestandteil der juristischen Person des öffentlichen Rechts ein eigenständiger Steuerpflichtiger ist. Die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung des § 37b EStG durch einen Betrieb gewerblicher Art bindet nicht auch den hoheitlichen Bereich und den Bereich der Vermögensverwaltung einer Kommune. Die Anwendung des § 37b EStG durch die Kommune selbst wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung
Bindungswirkung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann für den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG auch im laufenden Wirtschaftsjahr, spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Für den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG, 28. Februar des Folgejahres) zu treffen.
Sachverhalt:
Ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht zum Beispiel vom 1.8.2008 bis zum 31.7.2009.
Ergebnis:
Für die Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer kann das Wahlrecht (RdNr. 4 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, a.a.O.) zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung maßgeblichen Termin (28. Februar des Folgejahres) ausgeübt werden. Dies ist in dem Beispiel der 28.2.2009 für die Sachzuwendungen des Kalenderjahres 2008. Für den Personenkreis der eigenen Arbeitnehmer gilt bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die kalenderjährliche Betrachtungsweise. Das Wahlrecht wird also ausschließlich für die im Kalenderjahr 2008 ausgegebenen Sachzuwendung...