(1) Der Verantwortliche sieht über Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ab, soweit und solange
1. |
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Freistaates Sachsen, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten würde, |
2. |
dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist, |
3. |
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder |
4. |
die Information die Sicherheit von informationstechnischen Systemen gefährden würde. |
(2) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
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