§ 1 Geltungsbereich, Art der Reisekostenvergütung
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamten und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
1. |
Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4), |
2. |
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 5), |
3. |
Tagegeld, Aufwandsvergütung (§ 6), |
4. |
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale (8 7), |
4. |
Übernachtungskostenerstattung (§ 7), |
5. |
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8), |
7. |
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 9 Abs. 2), |
(3) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
1. |
Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, § 15), |
2. |
Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen (§ 16 Abs. 1), |
3. |
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 16 Abs. 2). |
(4) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter [Bis 09.06.2023: Richter] eines Disziplinar- oder Dienstgerichtes erhalten für in dieser Funktion ausgeführte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz.
§ 2 Dienstreisen
(1) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, von der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der oder des Dienstreisenden [Bis 09.06.2023: des Dienstreisenden] oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt.
(2) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind.
(3) Die Dienstreise beginnt mit der Abreise von und endet mit der Ankunft an der Wohnung, es sei denn, sie beginnt oder endet an der Dienststätte oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort.
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) 1Die oder der Dienstreisende [Bis 09.06.2023: Der Dienstreisende] hat zur Erstattung von dienstlich veranlassten Auslagen Anspruch auf Reisekostenvergütung, soweit die Auslagen und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. 2Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch erhoben wird. 3Diese kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Erstattung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 4Werden Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen oder elektronischen Aufforderung vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt werden.
(2) 1Leistungen, welche die oder der Dienstreisende des Amtes wegen [Bis 09.06.2023: die der Dienstreisende seines Amtes wegen] von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhält, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) 1Bei Dienstreisen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit besteht [Bis 09.06.2023: hat der Dienstreisende] nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren hat. 2Dies gilt auch dann, wenn die oder der Dienstreisende gegenüber dieser Stelle auf die Auslagenerstattung verzichtet. [Bis 09.06.2023: Das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf die Erstattung von Reisekostenvergütung gegen die Stelle verzichtet hat.]
(4) 1Auf die Reisekostenvergütung und die Erstattung von Auslagen und Fahrtkosten nach § 1 Abs. 3 kann ganz oder teilweise verzichte...