Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenberechnung. aktueller Rentenwert (Ost). 2015. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2015 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz: Anschluss an BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R = SozR 4-2600 § 255a Nr 1.
2. § 254b SGB 6 verstößt auch nicht gegen § 33c SGB 1 iVm §§ 2 Abs 1 Nr 5, 3 Abs 1 und 2 AGG und auch nicht gegen Art 9 und 10 WiSoKuPakt.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente für Frauen unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwertes "West" anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) hat.
Die am … 1951 geborene Klägerin bezieht aufgrund Rentenantrages vom 14. Februar 2014 Altersrente für Frauen seit 1. August 2014, die ihr mit Rentenbescheid vom 7. Juli 2014 bewilligt wurde. Der Rentenbescheid vom 7. Juli 2014 wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.144,89 Euro monatlich ab 1. August 2014 aus, der sich aus einem Wert des Rechts der Rente in Höhe von 1.275,65 Euro monatlich abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 104,61 Euro monatlich sowie eines Beitragsanteils zur Pflegeversicherung in Höhe von 26,15 Euro monatlich zusammensetzte. Der Berechnung der Rente ab 1. August 2014 legte die Beklagte 48,3385 persönliche Entgeltpunkte (Ost) - errechnet aus 52,4279 Entgeltpunkten (Ost) und dem Zugangsfaktor 0,922 -, den Rentenartfaktor 1,0 sowie den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 26,39 Euro monatlich zu Grunde.
Mit dem hiergegen am 16. Juli 2014 erhobenen Widerspruch begehrte die Klägerin, die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei der Rentenberechnung zu ersetzen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2014 mit der Begründung zurück, die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Rentenberechnung sei geltendes Recht, an das sie gebunden sei.
Die hiergegen am 10. September 2014 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 4. Februar 2015 abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Altersrente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes "West" zu berechnen. Vielmehr habe sie zutreffend die zeitlich befristete Regelung des § 254b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) angewandt, nach der bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse der aktuelle Rentenwert (Ost) anzuwenden sei. Die entsprechenden Vorschriften seien nicht verfassungswidrig. Einheitliche Einkommensverhältnisse in Ost und West lägen nach wie vor nicht vor. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich.
Gegen das am 13. Februar 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Eine Begründung reichte sie trotz eigener Ankündigungen und gerichtlicher Aufforderungen nicht ein.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2014, zu verurteilen, die Altersrente für Frauen unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" anstatt des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu berechnen und die entsprechenden Beträge nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 23. Oktober 2015 und 30. Oktober 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage zu Recht mit dem angefochtenen Urteil vom 4. Februar 2015 abgewiesen hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Altersrente für Frauen unter Zugrundelegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes “West„ (§ 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) anstatt des aktuellen Rentenwertes (Ost) nach § 255a SGB VI.
1.
Ursprünglicher Streitgegenstand des Verfahrens ist der Rentenbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014...