Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztengeld bei Wiedererkrankung. Anspruch auf Arbeitsentgelt. Auslandstätigkeit. Voraussetzung: versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. systematische Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Anspruchs auf Verletztengeld bei einer Auslandstätigkeit.
Orientierungssatz
Die systematische Auslegung gebietet es, im Ausland verdientes Entgelt sofern, wie bei Thailand der Fall, kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht, nicht unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 45 Abs 1 Nr 2 SGB 7 zu fassen.
Der Begriff des Arbeitsentgelts ist hier gewissermaßen in einem Atemzug mit Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld etc genannt. Es versteht sich daher, dass sich das Arbeitsentgelt auch in einen gewissen Bedeutungszusammenhang einordnen lassen muss.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.11.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch auf Verletztengeld.
Am ...1980 erlitt der Kläger auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte VEB Zuckerfabrik L. einen Mopedunfall, bei dem er sich eine Fraktur des rechten Beines unterhalb des Kniegelenkes zuzog. Er erhielt deswegen von der Sozialversicherung der DDR eine Teilrente nach einem Körperschaden von 30 %, deren Auszahlung ab dem 01.04.1991 der Rechtsvorgänger der Beklagten übernahm.
Seit dem 25. Mai 2006 ist der Kläger im Besitz einer Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Geschäftsführer der fleischverarbeitenden Firma E. Co. Ltd. in C. / Thailand. Er übt diese Tätigkeit auch seitdem aus und ist in Thailand privat krankenversichert.
Eine notwendig gewordene unfallbedingte Operation (Implantation einer Knie-TEP rechts) wurde am 21.04.2008 auf Kosten der Beklagten einvernehmlich im Klinikum H. durchgeführt. Die Entlassung erfolgte am ...2008, wobei ein Wiedervorstellungstermin auf den ...2008 vereinbart wurde. Nach Physiotherapie erfolgte dann die letzte Untersuchung am ...2008.
Wegen dieses Zeitraums gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom ...2009 Verletztengeld vom 20.04. bis 28.07.2008.
Im Jahre 2009 fand eine Heilverfahrenskontrolle statt, deswegen wurde dann noch einmal mit Bescheid vom ...2009 Verletztengeld für die Zeit vom 23.06. bis 08.09.2009 bewilligt. Die Widersprüche, mit denen der Kläger geltend gemacht hatte, dass er schon am 16.04.2008 zu einer Voruntersuchung habe anreisen müssen und auch Anspruch auf Verletztengeld für die Zeiträume 28.07.2008 bis 23.06.2009 sowie 09.09.2009 bis 16.10.2009 habe, wurden mit Widerspruchsbescheiden vom ...2009 und ...2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Leipzig mit Beschluss vom 17.05.2010 verbunden und die Beklagte - ihrem Anerkenntnis gemäß - verurteilt, noch für den 16.04.2008 Verletztengeld zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2010 die Klagen abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit welcher der Kläger darauf hinweist, dass er bereits am 07.04.2008 nach Deutschland angereist und am 17.08.2008 zurückgereist sei. Für die Zeit danach sei eine Wiederaufnahme der Arbeit als Geschäftsführer einer Lebensmittelproduktion mit zwei Unterarmstützen sowohl aus hygienischer als auch aus unfallvorbeugender Sicht nicht möglich gewesen. Die Rückreise an den Wohn- und Arbeitsort in Thailand sei nach der ambulanten Heilverfahrenskontrolle erst am 06.10.2009 erfolgt.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.11.2010, soweit die Klagen abgewiesen worden, aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ...2009 unter Fassung des Widerspruchsbescheides vom ...2009 sowie des Bescheides vom ...2009 unter Fassung des Widerspruchsbescheides vom ...2010 zu verurteilen, unter Anrechnung bereits gezahlten Verletztengeldes für den Zeitraum 07.04.2008 bis 06.10.2009 Verletztengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.11.2011 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 06.02.2012 gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztengeld für die begehrten weiteren Zeiträume, da ein Anspruch auf Verletztengeld schon dem Grunde nach nicht besteht.
Dass die Beklagte für den Unfall vom ...1980 als gesetzlicher Unfallversicherungsträger einstandspflichtig ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Es besteht daher gemäß § 26 SGB X Anspruch au...