Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Arbeitslosigkeit. Beschäftigungslosigkeit. durchgehende Beschäftigung eines auf Grund eines Gastvertrages beschäftigten Künstlers. Gesamtbetrachtung
Leitsatz (amtlich)
Zur Prüfung der Frage, ob bei einem Künstler in der zwischen den Vorstellungen (Auftritten) liegenden Zeiten von einer Verfügungsmacht der Theaterleitung über die Arbeitskraft ausgegangen werden kann, ist eine Betrachtung der zwischen den Vertragsbeteiligten bestehenden Vereinbarungen im Gesamtzusammenhang vorzunehmen. Kann diesen im Wege der Auslegung entnommen werden, dass nach dem Willen der Vertragsparteien in den zwischen den Vorstellungen liegenden Zeiten eine Verpflichtung des Künstlers durch kurzfristigen Dienstbereitschaft (als Teil der geschuldeten Arbeitsleistung) für den Arbeitgeber eine Verfügungsbefugnis (innerhalb der vereinbarten Dienstzeit) begründet sein soll, liegt eine dauernde (durchgehende) Beschäftigung vor. Bei der Betrachtung im Gesamtzusammenhang können insbesondere vorbehaltene Änderungen der Vorstellungstermine, das Nichtvereinbaren von Sperrzeiten (Aussetzzeiten) und die vertragliche Verpflichtung, sich bei Aufnahmen für Bild- und Tonträger zu theatereigenen Zwecken und bei Aufzeichnungen für Reportagen oder Werbezwecke mitzuwirken, von Bedeutung sein (Anschluss an BSG vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 19)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wir das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Oktober 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 24. Juni 2010.
Der am … 1972 geborene Kläger war vom 1. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als Puppenspieler beim "Theater J… G…" in D… versicherungspflichtig beschäftigt. Auf der Grundlage eines am 18. Oktober 2009 vom Kläger unterschriebenen Gastvertrages in der Fassung der Nachträge zum Gastvertrag vom 23. Januar 2010, 26. Februar 2010 und 14. Mai 2010 arbeitete er als Puppenspieler beim S… Theater C… gGmbH (im Folgenden: Theater C…) in einer Inszenierung mit. Die Proben begannen am 8. März 2010 und endeten am 26. April 2010. Die Premiere fand am 27. April 2010 statt. Vorstellungen folgten am 28., 29. und 30. April 2010, am 2., 6. und 23. bis 26. Mai 2010. Weitere Vorstellungen fanden am 17., 18. Juni 2010 sowie vom 20. bis zum 24. Juni 2010 statt.
Am 3. Mai 2010 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 24. Juni 2010 ab. Der Kläger stehe als gastspielverpflichteter Künstler bis zum 24. Juni 2010 in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis.
Den Widerspruch des Klägers vom 7. Juni 2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2010 zurück. Vom 1. Mai 2010 bis zum 24. Juni 2010 habe der Kläger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die Arbeitslosigkeit ausschließe. Aus den Regelungen der zwischen dem Kläger und dem Theater C… geschlossenen Vereinbarung ergebe sich für die Dauer des Gastvertrages ein generell eingeräumtes und vom Gast akzeptiertes Direktionsrecht des Arbeitgebers. Im leistungsrechtlichen Sinne sei von einem Fortbestand der Beschäftigung bis zum letzten Spieltag auszugehen, der auf den 24. Juni 2010 angesetzt gewesen sei.
Auf die Klage vom 18. Oktober 2010 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2010 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 24. Juni 2010 Arbeitslosengeld zu bewilligen. Der Kläger sei arbeitslos im Sinne der §§ 118 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) gewesen und habe den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden. Er habe daher Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelts. Am dem 1. Mai 2010 sei der Kläger ohne Beschäftigung von 15 Stunden und mehr pro Woche gewesen. Die im dritten Nachtrag zum Gastvertrag vereinbarten Vorführungen erreichten unter Berücksichtigung der Dauer der einzelnen Puppenspiele diesen Umfang nicht. Der Kläger habe Entgelte auch nur für die tatsächlich durchgeführten Aufführungen erhalten. Er sei auch verfügbar gewesen. Eine in der Zukunft liegende vertragliche Bindung sei für die Verfügbarkeit des Arbeitslosen unbeachtlich, wenn dieser bereits sei, sich unter Inkaufnahme der voraussichtlichen Folgen einer Vertragsverletzung über diese Bindungen hinwegzusetzen. Aufgrund dessen sei nach der Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagte zur Arbeitsbereitschaft auszugehen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 30. November 2012 zugestellte Urteil am 20. Dezember 2012 Berufung eingelegt. Der Kläger se...