Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 30.01.2001; Aktenzeichen S 13 RA 258/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Berücksichtigung von Beiträgen zur Höherversicherung bei einer Rente nach den Vorschriften des Übergangsrechts nach Art. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG).
Die am … geborene Klägerin bezog vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auf ihren Antrag vom 03.04.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente für Frauen nach § 39 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab, da die Hinzuverdienstgrenze durch die aus einem Arbeitsverhältnis erzielten Entgelte wesentlich überschritten sei (Bescheid vom 08.11.1996). Die Beklagte gewährte der Klägerin aber mit Bescheid vom 16.12.1996 ab 01.12.1996 eine Altersrente nach Art. 2 § 4 RÜG mit einem monatlichen Zahlbetrag von 845,45 DM (monatliche Bruttorente: 914,00 DM).
Während des Widerspruchsverfahrens, mit dem eine Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten geltend gemacht worden war, beantragte die Klägerin am 26.02.1997 die Annahme der Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.01.1996 bis 30.11.1996. Am 27.03.1997 überwies sei einen Betrag von 18.310,60 DM als Beitrag zur Höherversicherung und erhielt darüber von der Beklagten am 06.08.1997 eine Beitragsbescheinigung.
Dem Widerspruch gegen die Berechnung der RÜG-Rente half die Beklagte mit den Bescheiden vom 17.04.1997, 06.07.1998 und 05.08.1998 ab und wies insoweit jeweils Nachzahlungen an die Klägerin aus.
Mit Schreiben vom 12.10.1997 und 12.05.1998 mahnte die Klägerin eine Zahlung aus der Höherversicherung zu ihrer Altersrente nach dem RÜG an. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben (Bescheid) vom 13.10.1998 ab. Die Entrichtung der Beiträge zur Höherversicherung sei auf der Grundlage des § 234 SGB VI erfolgt. Diese Beiträge seien daher nur bei einer Rente nach dem SGB VI, nicht jedoch bei einer Rente nach dem RÜG zu berücksichtigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.1999 zurück.
Mit der am 18.05.1999 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren zum Erhalt einer Zusatzleistung aus den gezahlten Beiträgen zur Höherversicherung nach § 269 SGB VI zu ihrer Altersrente nach Art. 2 RÜG ab 01.12.1996 weiter. Aus § 269 SGB VI ergebe sich keine Einschränkung auf bestimmte Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Schließlich sei auch die Leistung eines Steigerungsbetrages nach Art. 2 § 36 RÜG in Höhe von 0,85 % der Beitragshöhe zu prüfen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 30.01.2001 ab. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Berücksichtigung der Höherversicherungsbeiträge bei der Rente nach Art. 2 RÜG nicht zu. Die nach § 269 SGB VI entrichteten Beiträge stellten keine Beitragsentrichtung nach Art. 2 § 21 RÜG dar. Nach Art. 2 § 36 RÜG bestehe zwar ein Anspruch auf Steigerungsbeträge in Höhe von 0,85 % aus den nach Art. 2 § 21 RÜG zur freiwilligen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen. Dabei handele es sich aber nur um Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947 und zur Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR, die von dieser laut Verordnung vom 25.06.1953 übernommen wurden, entrichtet worden waren. Zwar seien auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung außerhalb des Beitrittsgebiets Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung im Sinne des Art. 2 § 21 Abs. 2 RÜG. Höherversicherungsbeiträge stellten jedoch keine freiwilligen Beiträge in diesem Sinne dar. Sie hätten nur akzessorischen Charakter. Für die Berücksichtigung der Höherversicherungsbeiträge nach § 269 SGB VI bei einer Rente nach Art. 2 RÜG fehle es damit an einer gesetzlichen Grundlage.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.05.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.06.2001 eingelegte Berufung. Das RÜG sei Teil der Angleichung des Rechts der DDR an das Bundesrecht (SGB VI). Diese Rechtsangleichung habe zur Folge, dass eine begrenzte Zeit überführte Vorschriften aus dem DDR-Rentenrecht neben dem bundesdeutschen SGB VI stünden. Damit sei es aber auch möglich, dass neben einem Anspruch nach Art. 2 RÜG ein Anspruch auf eine Leistung nach dem SGB VI bestehe. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Ab 01.12.1996 beziehe sie eine Altersrente nach Art. 2 § 4 RÜG. Da sie entsprechende Beiträge zur Höherversicherung geleistet habe, bestehe neben der RÜG-Rente auch ein Anspruch auf einen Steigerungsbetrag nach § 269 SGB VI. Neben der Beitragszahlung sei weitere Tatbestandsvoraussetzu...