Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. sonstiger Versicherungspflichtiger. Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung neben der Ausübung einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigung. Nichtzahlung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze. sonstige versicherungsfreie Personen. dauernder Wegfall der objektiven Verfügbarkeit. tatsächlich zuerkannter Rentenanspruch. Erwerbsminderung auf Dauer
Leitsatz (amtlich)
1. Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III bedeutet, dass die Rente tatsächlich gezahlt wird.
2. Der "dauernde Wegfall der objektiven Verfügbarkeit" im Sinne von § 28 Abs 1 Nr 2 SGB III ist teleologisch auf die Fälle einer festgestellten dauernden Erwerbsminderung (Rente auf Dauer und nicht auf Zeit) zu beschränken.
3. Die Versicherungsfreiheit nach § 28 Abs 2 SGB III setzt voraus, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zudem durch Bescheid oder Urteil tatsächlich zuerkannt worden ist. Der bloße Anspruch auf die Leistung reicht nicht aus. Entsprechend fehlt es an einem tatsächlich zuerkannten Anspruch auch dann, wenn der Antragsteller durch Rücknahme seines Antrags, Verzicht oder auf andere Weise in gesetzlich vorgesehener Weise bewirkt, dass ihm die zuerkannte Leistung nicht mehr auszuzahlen ist. Jedoch ist die tatsächliche Auszahlung der Rente nicht maßgeblich.
4. Die in § 28 Abs 2 SGB III geregelte Versicherungsfreiheit ist teleologisch auf die Fälle dauernder Erwerbsminderung zu beschränken.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. November 2017 und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Arbeitslosengeld in Höhe und im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen in Höhe von 80 % zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld und insofern die Erfüllung der Anwartschaftszeit bei Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung neben der Ausübung einer grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Mit Bescheid vom 26. November 2012 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger auf seinen Antrag vom 24. September 2012 erstmals eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, beginnend ab dem 1. Oktober 2012 in Höhe von monatlich 170,64 EUR.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 bewilligte sie dem Kläger anstelle seiner bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 1. April 2013 befristet bis zum 31. März 2016 in Höhe von monatlich 341,26 EUR.
Der Kläger war trotz der festgestellten vollen Erwerbsminderung ab dem 2. Juni 2014 als Rahmenbauer/Printer bei der Y.... GmbH, in B…., befristet für ein Jahr beschäftigt. Das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt betrug bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden 1.544,67 EUR.
Mit Bescheid vom 27. August 2014 berechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund die Rente des Klägers wegen des Bezuges von Arbeitsentgelt für die Zukunft ab dem 1. September 2014 und mit Bescheid vom 4. Februar 2015 ab dem 1. Juni 2014 neu. Die Rente war ab dem Zeitpunkt der Beschäftigung wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht zu zahlen. Die zu erstattende Überzahlung betrug für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2014 insgesamt 1.069,32 EUR.
Der Kläger hatte sich bereits am 30. März 2015 arbeitssuchend gemeldet. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 14. April 2015 wurde er vom 2. Juni 2014 bis zum 31. März 2015 als arbeitslosenversicherungsfreier Arbeitnehmer geführt.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund der Befristung zum 1. Juni 2015.
Den Antrag des Klägers vom 16. April 2015 auf Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 2. Juni 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2015 bestandskräftig ab. Der Kläger sei in den letzten zwei Jahren weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Der Kläger wurde aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages unmittelbar ab dem 2. Juni 2015 befristet bis zum 2. Juni 2016 als Rahmenbauer/Printer bei der X.... GmbH, in B…., bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 1.544,67 EUR brutto beschäftigt.
Der Kläger meldete sich am 10. Februar 2016 mit Wirkung zum 3. Juni 2016 persönlich arbeitssuchend und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld.
In der Zeit vom 3. Juni 2015 bis zum 2. Juni 2016 erzielte der Kläger an 275 Tagen vom 1. J...