Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilarbeitslosengeldanspruch. Teilarbeitslosigkeit. Verlust einer von zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber. Abgrenzung. zwei versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. unterschiedliche Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen. Drittmittelfinanzierung
Leitsatz (amtlich)
Zum Vorliegen von zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, wenn sich die beiden Beschäftigungsverhältnisse (ein unbefristetes und ein befristetes) zum einen hinsichtlich der qualitativen Anforderungen, die sich aus den Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibungen ergeben, sowie zum anderen insbesondere dadurch, dass die befristeten Beschäftigungsverhältnisse stark von einem drittmittelfinanzierten Projekt abhängig und auf dieses Projekt bezogen ausgestaltet waren, unterscheiden.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Teilarbeits-losengeld für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 14. August 2009.
Die 1978 geborene Klägerin ist seit dem 15. Juli 1998 als Fremdsprachensekretärin an der Technischen Universität D… unbefristet zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde zuletzt geregelt durch den Arbeitsvertrag vom 11. November 2005 zwischen der Klägerin und dem Freistaat Sachsen, wonach die Klägerin ab dem 1. Januar 2006 unbefristet als Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten an der Technischen Universität D… weiterbeschäftigt wurde.
Des Weiteren schlossen die Klägerin und der Freistaat Sachsen am 6. April 2006 im Rahmen eines Drittmittelprojektes einen “Arbeitsvertrag für befristet Angestellte (über Drittmittel)„. Nach § 1 Satz 1 dieses Vertrages war die Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis einschließlich 30. April 2009 als Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Ziffer 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 beschäftigt. Als Befristungsgrund wurde in § 2 des Vertrages angegeben, dass die Klägerin “aus Mitteln Dritter aus dem Projekt 'Wissensbasierte Suchtechnologien für die Life Sciences' (Projektbeschäftigung) vergütet„ werde; die Drittmittelnummer war angegeben. Unter § 6 Satz 1 dieses Vertrages war geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, den befristeten Arbeitsvertrag zu kündigen, wenn feststehe, dass die Drittmittel wegfallen würden.
Im Anschluss daran schlossen am 10. Juni 2009 die Technische Universität D… als Auftraggeber und die Klägerin als Auftragnehmerin einen Honorarvertrag. Das Honorarverhältnis begann am 1. Mai 2009 und endete mit Ablauf des 30. Juni 2009 (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Honorarvertrages). Die Klägerin übernahm die finanztechnische Verwaltung des Projektes Sealife inklusive Kostenkalkulation und Abrechnung der Drittmittel aller Partner überwiegend in englischer Sprache (vgl. § 1 Abs. 1 des Honorarvertrages). Dem vereinbarten Honorar lag ein Stundensatz von 16,00 EUR und eine Höchststundenzahl von 165 Stunden zugrunde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Honorarvertrages). Des Weiteren war in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Honorarvertrages geregelt, dass die Lage der Arbeitszeit zwischen den Vertragsparteien vereinbart werde. Als Ort der Tätigkeit wurde der Sitz des Auftraggebers vereinbart (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Honorarvertrages).
Sowohl im Rahmen des unbefristeten als auch des befristeten, drittmittelfinanzierten Arbeitsvertrages und des sich anschließenden Honorarvertrages oblag der Klägerin die Leitung des Sekretariats der Professur sowie die finanztechnische Verwaltung der Haushaltsmittel und Drittmittel. Im streitigen Zeitraum war die Klägerin ausschließlich in der Professur “Bioinformatik„ der TU D… beschäftigt. Allerdings deckten sich die Anforderungen nicht gänzlich.
Am 30. März 2009 und am 6. Mai 2009 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten zum 1. Juli 2009 teilarbeitslos und beantragte die Gewährung von Teilarbeitslosengeld.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2009 ab. Die Klägerin arbeite 15 Stunden und mehr pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. Diese zwei Beschäftigungen würden grundsätzlich als eine Beschäftigung geführt. Somit bestehe kein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld.
In dem hiergegen am 20. August 2009 eingelegten Widerspruch führte die Klägerin unter anderem aus, dass die beiden Beschäftigungsverhältnisse immer als einzelne Beschäftigungsverhältnisse gewertet worden seien, zumal sie völlig unterschiedliche Aufgaben umfasst hätten. Dies ergebe sich insbesondere aus der Aufgabenbeschreibung. Es lägen zwei unterschiedliche Arbeitsverträge mit unterschiedlichen ...