Zahlt der Arbeitgeber einen Teilbeitrag, berechnet sich der Säumniszuschlag von dem nicht zum Fälligkeitstermin gezahlten Teil. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Ein verbleibender Rest wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Eine Differenz zwischen der voraussichtlichen Beitragsschuld und dem später feststehenden tatsächlichen Beitragssoll führt nicht zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen. Diese werden nur erhoben, wenn die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schuldhaft zu gering bemessen wurde. Solange der Arbeitgeber einen regelmäßig gleichbleibenden Berechnungsmodus nutzt und damit dem Ziel einer möglichst genauen Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld gerecht wird, entstehen daraus keine Säumniszuschläge.

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