Säumniszuschläge können auf Antrag erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.[1] Dazu muss die Krankenkasse in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine solche "Unbilligkeit" vorliegt. Der Erlass kann für Teile oder für die gesamten Säumniszuschläge erfolgen.
Für den Erlass muss ein Antrag gestellt werden
Für den Erlass wegen Unbilligkeit im Einzelfall benötigt die Einzugsstelle (Krankenkasse) einen Antrag. Dieser kann grundsätzlich auch mündlich gestellt werden, besser ist jedoch ein kurzes Anschreiben. Der Antrag sollte folgende Inhalte enthalten:
- die wesentlichen Gründe für die verspätete Zahlung und
- eine Begründung, warum die Erhebung der Säumniszuschläge in diesem Fall eine Härte darstellen würde.
Ein Erlass von Säumniszuschlägen kann insbesondere in den nachstehend geschilderten Situationen möglich sein. Die aufgeführten Sachverhalte sind als Anhaltspunkte zu werten. Es lässt sich kein "Anspruch auf Erlass" daraus ableiten.
Sachverhalt | Verfahren | Erlass/Teilerlass | ||
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Die Gründe für die verspätete Zahlung sind glaubhaft zu machen | Erlass der Säumniszuschläge in voller Höhe | ||
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Die Gründe für die verspätete Zahlung sind glaubhaft darzulegen | Erlass der Säumniszuschläge in voller Höhe | ||
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Nachweis über die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung ist zu erbringen. Im Insolvenzverfahren ist eine schriftliche Erklärung des Insolvenzverwalters erforderlich | Erlass der Säumniszuschläge zur Hälfte | ||
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Die Gefährdung ist glaubhaft zu machen | Erlass der Säumniszuschläge zur Hälfte | ||
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Kein besonderer Antrag für Säumniszuschläge erforderlich. Der Antrag auf Erlass der Beiträge (Hauptforderung) erfasst auch die Säumniszuschläge | Erlass der Säumniszuschläge in voller Höhe |
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