Lässt sich unter Berücksichtigung der o. a. gesetzlichen Kriterien nicht zweifelsfrei feststellen, ob überwiegend Bauleistungen erbracht werden, greift die gesetzliche Vermutungsregelung. Sie unterstellt für Betriebe, die Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen, die Eigenschaft als Betrieb des Baugewerbes, solange nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit der Nachweis erbracht wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.

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