Allein Arbeitsausfälle, die nicht vermeidbar sind, begründen einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Das setzt voraus, dass der Betrieb im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Auch während einer Kurzarbeit muss der Betrieb alles in seiner Kraft Stehende unternehmen, um den Arbeitsausfall so schnell wie möglich wieder zu beheben. Um das Kernziel des Saison-Kurzarbeitergeldes, die Sicherung von Arbeitsplätzen nicht zu gefährden, werden dabei von einem Betrieb aber nur Maßnahmen verlangt, die wirtschaftlich vernünftig und finanziell vertretbar sind. So wird einem Arbeitgeber in der Regel nicht abverlangt, was die betrieblichen Strukturen oder Abläufe nicht zulassen.
Zur Frage der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls gelten im Grundsatz die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes. Für das Saison-Kurzarbeitergeld sind folgende Besonderheiten zu beachten:
3.3.1 Branchenübliche/betriebsübliche Arbeitsausfälle
Im Gegensatz zum allgemeinen Kurzarbeitergeld gilt beim Saison-Kurzarbeitergeld auch ein Arbeitsausfall als unvermeidbar, der überwiegend branchenüblich oder betriebsüblich ist. Dies entspricht der Logik des Leistungssystems, denn Ziel der Leistung ist es gerade, übliche Arbeitsausfälle aus saisonbedingten Gründen abzudecken. Wie beim allgemeinen Kurzarbeitergeld begründet ein Arbeitsausfall aus allein betriebsorganisatorischen Gründen jedoch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
3.3.2 Einsetzen von Erholungsurlaub
Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall im Allgemeinen auch dann, wenn er durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann. Dabei sind jedoch ausdrücklich vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, um den Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs nicht zu gefährden. Die Agentur für Arbeit fordert deshalb grundsätzlich nicht, dass der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung der Kurzarbeit eingesetzt wird. Eine andere Situation gilt bei übertragenen Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr. So kann z. B. aufgrund der tarifvertraglichen Urlaubsregelung im Bauhauptgewerbe von Arbeitnehmern und Arbeitgebern verlangt werden, dass ein aus dem Vorjahr übertragener Resturlaubsanspruch, der ohnehin zum Ende eines Kalenderjahres verfallen würde, zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld eingesetzt wird.
3.3.3 Nutzung von Arbeitszeitkonten
Arbeitsausfälle sind auch vermeidbar, soweit sie durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen bzw. durch den Abbau von Gleitzeitguthaben oder von Überstunden ganz oder teilweise vermieden werden können. Sofern seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken aufgelöst wurden als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder für die Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung, gelten Arbeitsausfälle im Umfang der aufgelösten Zeitguthaben als vermeidbar.
Zur Vermeidung der Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld sind vorrangig Arbeitszeitguthaben einzusetzen, die im Hinblick auf die saisonale Kurzarbeit angespart worden sind. Entsprechende Arbeitszeitguthaben sind deshalb im Recht des allgemeinen Kurzarbeitergeldes privilegiert und müssen bis zu einem Umfang von 150 Stunden nicht zur Vermeidung des allgemeinen Kurzarbeitergeldes eingesetzt werden.
Auch weitere Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich aufzubrauchen, ehe Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Im Interesse der Arbeitnehmer gelten jedoch Ausnahmen für bestimmte zweckgebundene Guthaben. Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann danach von einem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit das Guthaben
- vertraglich (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag) ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,
- ausschließlich als sog. Wertguthaben für Zwecke der Freistellung von der Arbeit, insbesondere für Pflegezeiten, Elternzeiten, für Zeiten einer beruflichen Qualifizierung oder für eine Freistellung vor Beginn der Rente wegen Alters angespart ist, den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers übersteigt oder
- länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
Nachweispflicht beim "50-Stunden-Privileg"
Das erstgenannte Privileg für Arbeitszeitguthaben zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit im Umfang von 50 Stunden setzt voraus, dass entsprechende Nachweise zum konkreten Verwendungszweck und zur Notwendigkeit dieser Festlegung aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit vorgelegt werden. Kommt es – entgegen der Festlegungen – im weiteren Verlauf nicht zu einer Auflösung des Guthabens, weil die Arbeit nach dem Ende der Schlechtwetterzeit ausnahmsweise nicht ausgefallen ist, führt dies jedoch nachträglich nicht zur Versagung des Saison-Kurzarbeitergeldes in der abgelaufenen Schlechtwetterzeit.