1 Leistungsvoraussetzungen
Arbeitnehmer haben in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. des Folgejahres Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der
- dem Bauhauptgewerbe (Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags Bau – BRTV Bau) oder
- dem Baunebengewerbe (Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, Gerüstbauerhandwerk)
angehört.
Weitere Kernvoraussetzung ist, dass ein Arbeitsausfall eintritt, der erheblich ist, d. h. auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss zudem vorübergehend sein, d. h. in absehbarer Zeit muss wieder mit der Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen sein. Weiterhin müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Hierzu gehört neben betrieblichen/organisatorischen Vorkehrungen insbesondere die Nutzung von Zeitguthaben im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen.
Persönliche Voraussetzung ist insbesondere, dass die Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt und nicht gekündigt sind.
2 Leistungsumfang
Arbeitnehmer, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, bleiben in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen. Für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes gelten die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes entsprechend. Danach beträgt die Leistung
- für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 % und
- für die übrigen Arbeitnehmer 60 %
des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im jeweiligen Kalendermonat.
2.1 Beginn
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, vorausgesetzt die vorrangig einzusetzenden Arbeitszeitguthaben sind aufgebraucht.
2.2 Dauer
Die Leistungsdauer entspricht maximal der Schlechtwetterzeit. Sofern in einem Baubetrieb Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen vor Beginn der Schlechtwetterzeit eingeführt wurde und in die Schlechtwetterzeit hineinreicht oder über die Schlechtwetterzeit hinaus andauert, wird die Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes nicht auf die Bezugsdauer des allgemeinen Kurzarbeitergeldes angerechnet. Die Saison-Kurzarbeit wird allerdings auch nicht als Unterbrechung der durchgehenden Kurzarbeit gewertet.
2.3 Beitragsberechnung/-tragung
Bei Kurzarbeit ist für die Beitragsberechnung und -tragung zwischen
- dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt und
- dem Kurzarbeitergeld
zu unterscheiden:
Für das tatsächlich (noch) erzielte Bruttoarbeitsentgelt (den sog. Kurzlohn) gelten die allgemeinen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht, d. h. die Beiträge sind grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Soweit Kurzarbeitergeld (allgemeines Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld oder ggf. Transferkurzarbeitergeld) gezahlt wird, richtet sich die Bemessung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einer fiktiven beitragspflichtigen Einnahme, die dem beitragspflichtigen Kurzlohn hinzuzurechnen ist. Dieses fiktive Entgelt beträgt 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll-Entgelt und dem ungerundeten Ist-Entgelt. Die Beiträge aus diesem fiktiven Entgelt trägt der Arbeitgeber grundsätzlich allein.
3 Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld haben Arbeitgeber jedoch Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer aus dem Vermögen der Winterbeschäftigungs-Umlage.
Vorrangige Beitragserstattung bei Weiterbildung
Für Sozialversicherungsbeiträge bestand bis zum 31.7.2024 neben der grundsätzlichen Erstattung aus Mitteln der Winterbauförderung eine vorrangige Regelung:
Die Agentur für Arbeit erstattete danach Arbeitgebern, die die Zeiten der Kurzarbeit für eine berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten nutzten, 50 % der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Höhe.
Voraussetzung war, dass die Arbeitnehmer
- vor dem 31.7.2024 Kurzarbeitergeld bezogen haben und
- an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnahmen, die insgesamt mehr als 120 Stunden dauerte, oder an einer Maßnahme teilnahmen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Ziel vorbereitete. In beiden Fällen mussten die Maßnahmen und deren Träger nach den jeweiligen Regelungen zugelassen sein.
Durch die vorrangige Erstattungsregelung wurde die von den Mitgliedern der Baubranche finanzierte Umlage geschützt und eine Gleichbehandlung aller Arbeitgeber, deren Beschäftigte Kurzarbeitergeld beziehen, gewährleistet.