Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.[1]

Aufgrund der Sonderregelung in § 26 Abs. 1 BeschV, kann die Zustimmung für eine Arbeitskraft aus San Marino unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

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