2.3.1 Beschäftigung im selben Betrieb
Rz. 47
Eine Förderung ist nach Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Mit diesem Förderausschluss bei Weiterbeschäftigung im Unternehmen oder Konzern sollen unerwünschte Mitnahmeeffekte und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
Rz. 48
Nach überwiegender Auffassung reicht es aber nicht aus, dass der geförderte Arbeitnehmer im Anschluss an die Transfermaßnahme entsprechend der erworbenen Zusatzqualifikationen weiterbeschäftigt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass eine hierauf gerichtete Absicht bereits bei Beantragung der Förderung bestanden hat (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 76; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 110 Rz. 10).
2.3.2 Bestehende Verpflichtungen des Arbeitgebers
Rz. 49
Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden, Abs. 3 Satz 2. Hierunter sind u. a. solche vertraglichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Sozialpläne zu verstehen, in denen sich der Arbeitgeber zur alleinigen Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen bereit erklärt hat (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 110 Rz. 3). Die rechtlichen Verpflichtungen müssen bereits vor der Durchführung der Transfermaßnahme bestanden haben. Verpflichtungen, die erst im Laufe der Transfermaßnahmen entstehen, fallen nicht unter Abs. 3 Satz 2, wenn sie weiterhin eine hälftige Finanzierung des Arbeitgebers vorsehen. Unschädlich sind also z. B., wenn in der Sozialplanvereinbarung über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung von Transferkosten die Anrechnung der Förderung der Bundesagentur vorgesehen ist (vgl. Kühl, in: Brand, SGB III, § 110 Rz. 19).
2.3.3 Öffentlicher Dienst
Rz. 50
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der besonderen Schutzpflicht des Staates unterliegen. Damit sei sichergestellt, dass bei Personalanpassungsmaßnahmen sinnvolle Transfermaßnahmen auch ohne finanzielle Anreize der Arbeitslosenversicherung durchgeführt werden (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 61). Von der Förderung ausgeschlossen sind daher nach Abs. 3 Satz 3 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden (krit. zu diesem Ausschluss Bieback, in: BeckOK SGB III, § 110 Rz. 3; Klein, a. a. O., Rz. 62). Die Ausnahme betrifft z. B. Arbeitnehmer von Verkehrsgesellschaften in öffentlicher Hand oder Sparkassen. Ausgeschlossen ist die Förderung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, z. B. der Bundesagentur für Arbeit, der Rentenversicherungsträger, der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger.