Rz. 3
Die Vorschrift regelt das Transferkurzarbeitergeld. Beim Transferkurzarbeitergeld handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat geltend gemacht wird.
Rz. 4
Abs. 1 beschreibt den arbeitsmarktpolitischen Zweck der Regelung. Das Transferkurzarbeitergeld dient zum einen dazu, bei den von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmern die Entlassung zu vermeiden und zum anderen dazu, die Vermittlungsaussichten zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Durch das Transferkurzarbeitergeld soll ein Transfer von der bisherigen Beschäftigung in einem von einer Betriebsänderung nachteilig betroffenen Betrieb hin zu einer neuen Beschäftigung in einem anderen Betrieb erleichtert werden.
Rz. 5
Durch die Betonung des Transfercharakters ist nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass die Zielrichtung der Regelung nicht darauf ausgerichtet ist, Entlassungen sozialverträglich zu begleiten, sondern vorrangig die Eingliederung in den Ersten Arbeitsmarkt zu fördern (a. A. wohl LAG Hamburg, Urteil v. 7.9.2005, 5 Sa 41/05, wonach auch der sozialverträgliche Personalabbau Ziel ist).
Rz. 6
Im Unterschied zum Kug ist beim Transferkurzarbeitergeld der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft. Im Vordergrund steht deshalb nicht – wie beim Kug – der Erhalt des Arbeitsplatzes durch die vorübergehende Gewährung von Leistungen, sondern die Flankierung personeller Umstrukturierungsprozesse (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 111 Rz. 3).
Rz. 7
Abs. 1 nennt die Zielsetzung der Regelung und beschreibt ihren Anwendungsbereich. Er legt die Anspruchsvoraussetzungen enumerativ fest. In den folgenden Abs. 2 bis 4 werden die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Reihe nach definiert. Abs. 5 enthält eine Sonderregelung für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus. Abs. 6 normiert die Wirksamkeitsvoraussetzungen und das Verfahren der Erstattung der Anzeige über den dauerhaften Arbeitsausfall gemäß Abs. 1 Nr. 5. Darüber hinaus legt er den Agenturen für Arbeit Beratungspflichten gegenüber den Parteien von Betrieben, die von Betriebsänderungen betroffen werden, auf.
Rz. 8
In Abs. 7 sind die Verpflichtungen des Arbeitgebers genannt um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Abs. 8 schließt Arbeitnehmer vom Bezug des Transferkurzarbeitergeldes aus, die von vornherein für die Besetzung anderer Arbeitsplätze in Unternehmen oder, falls dieses ein Konzernunternehmen ist, in einem anderen Unternehmen des Konzerns vorgesehen sind. Durch Abs. 9 weder die Rechtsträger der beE verpflichtet, die Agenturen für Arbeit über die Tätigkeit der jeweiligen beE und deren Eingliederungsergebnisse periodisch wiederkehrend zu informieren.
Rz. 9
Schließlich erklärt Abs. 10 die für das Kug geltenden Vorschriften der §§ 95 ff. sowie die für das Kug geltenden Verfahrensvorschriften auf das Transferkurzarbeitergeld für anwendbar, soweit in den Abs. 1 bis 9 nicht Abweichendes geregelt ist.