Rz. 19
Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist bei Personen mit Aufenthaltsgestattung in gleicher Weise möglich wie bei anderen Personen. § 44 ist uneingeschränkt anwendbar. Es bestehen keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben zu den Fördermöglichkeiten. Die Fachkräfte der Agenturen für Arbeit üben Ermessen aus. Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse kann nicht nach § 44 gefördert werden. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 44.
Rz. 20
Gegenstand der Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist es, Asylbewerber und Geduldete mit Arbeitsmarktzugang (SGB III) bzw. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (SGB II) an den deutschen Arbeitsmarkt heranzuführen, ihre berufsfachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten festzustellen sowie ihnen berufsfachliche Sprachkenntnisse zu vermitteln bzw. diese zu erweitern. Ziel der Maßnahme ist die Identifikation von Potentialen durch Maßnahmeteile im Echtbetrieb und nachfolgend bei der Arbeitsmarktintegration zu unterstützen, z. B. bei Bewerbungen.
Rz. 21
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45, die Arbeitgeber durchführen, sind zweckbezogene Maßnahmen. Sie haben zum Ziel, die vorhandenen berufsfachlichen Kenntnisse der Teilnehmer festzustellen oder solche Kenntnisse (wiederholend oder weitergehend) zu vermitteln. Diese betrieblichen Maßnahmen sind auf eine Dauer von bis zu 6 Wochen beschränkt (§ 45 Abs. 2 Satz 2). Eine Maßnahme darf erst nach Bewilligung der Teilnahme durch die Agentur für Arbeit beginnen. Betriebliche Maßnahmen sollen die berufliche Eignung für den angestrebten Beruf feststellen. Ebenso können die Maßnahmen berufsfachliche Vermittlungshemmnisse verringern. Dagegen dürfen nicht überwiegend Tätigkeiten vorgesehen werden, die im Regelfall vergütet werden. Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis, sie können jedoch in ein solches münden. Für die Maßnahmen bei einem Arbeitgeber ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich. Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten kommt eine Teilnahme nicht in Betracht, weil sie grundsätzlich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben (§ 131 Satz 2). Asylbewerbern, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist die Teilnahme dagegen ohne Einhaltung einer Wartezeit möglich (§ 131 Satz 1).
Rz. 21a
Der Gesetzesbegründung für die Verlängerung der Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländern zufolge befindet sich die zukünftige Ausgestaltung des Zugangs dieser Personengruppe zur Arbeitsförderung in einer breiten politischen Diskussion, die demnach noch nicht abgeschlossen ist. Abhängig vom Ergebnis werde zudem Zeit für die Umsetzung der politischen Ziele benötigt. Dieser Zeitbedarf werde durch die Verlängerung eröffnet, ohne dass es zu einer Lücke oder einem Auslaufen der bisherigen Fördermöglichkeiten vor einer endgültigen politischen Entscheidung komme.